Hinweispflicht des Steuerberaters bei Insolvenzindizien

Der BGH konkretisiert mit Beschluss vom 06.02.2014 (IX ZR 53/13) die Hinweispflicht des Steuerberaters bei Insolvenzindizien. So lautet der Tenor, dass eine allgemeine steuerliche Beratung (Mandat allgemeinen Zuschnitts) keine Hinweispflicht begründet; erst bei konkreter Konfrontation mit der Frage der Insolvenzreife ist der Steuerberater verpflichtet, eine Prüfung vorzunehmen bzw. auf eine externe Prüfung hinzuwirken.

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Marke Ready to Fuck verstößt gegen die guten Sitten

Marke Ready to Fuck verstößt gegen die guten Sitten Karlsruhe (dapd). Die Marke „Ready to Fuck“ wird nicht eingetragen, weil sie gegen die guten Sitten verstößt. Diese Entscheidung hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe veröffentlicht. Der BGH bestätigte damit die vorangegangene Entscheidung des Bundespatentgerichts. Zur Begründung heißt es, die Bezeichnung „Ready to Fuck“ stelle eine als abstoßend empfundene, vulgäre Aussage dar, die das sittliche Empfinden überwiegender Bevölkerungskreise über Gebühr beeinträchtige. Das Karlsruher Urteil erging ohne öffentliche mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren. (Aktenzeichen. Bundesgerichtshof I ZB 89/11) dapd (Vermischtes/Wirtschaft)

BGH stärkt Presserechte bei Verdacht auf Stasi-Tätigkeit

BGH stärkt Presserechte bei Verdacht auf Stasi-Tätigkeit Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Presse bei einem Verdacht der Stasi-Tätigkeit eines Politikers gestärkt. Ein wichtiges Indiz für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung sei dabei, dass die Stasi-Unterlagenbehörde sich in dem jeweiligen Fall klar positioniert habe, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Ist nach Einschätzung der Behörde den Unterlagen zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Betreffende als Inoffizieller Stasi-Mitarbeiter (IM) tätig gewesen ist, dürfe die Presse einer solchen Stellungnahme „vertrauen“, betonte der BGH. Denn es handele sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen sei, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren. Der BGH hob zwei Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg auf, das im Oktober 2010 mehreren Zeitungen untersagt hatte, künftig erneut über die angebliche Tätigkeit des früheren sächsischen PDS-Landtagsfraktionschefs Peter Porsch als Inoffizieller Stasi-Mitarbeiter (IM) zu berichten. Porsch machte geltend, er sei durch die Veröffentlichungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das OLG hatte die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung verneint – zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass der Pressesprecher der Stasi-Unterlagenbehörde eine Stellungnahme abgegeben habe, wonach aus Unterlagen zweifelsfrei hervorgehe, dass Porsch als IM „Christoph“ für die Stasi tätig gewesen sei. Die Revisionen der Axel Springer AG und des Dresdner Druck- und Verlagshauses waren damit erfolgreich. Die angegriffenen Artikel waren 2004 in den Springer-Blättern „Bild“ und „Die Welt“ sowie in der in Dresden herausgegebenen „Sächsischen Zeitung“ und der „Dresdner Morgenpost“ erschienen. Der 6. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe verwies den Streit zur Neuverhandlung an das OLG Hamburg zurück. OLG hatte mehr eigene Recherche verlangt Porsch war Professor an der Universität Leipzig, PDS-Fraktionsvorsitzender im sächsischen Landtag und PDS-Spitzenkandidat für die Landtagswahl am 19. September 2004. Die umstrittenen Artikel erschienen rund einen Monat vor der Wahl – im Zeitraum vom 8. bis 17. August 2004. Die beklagten Zeitungen berichteten darin über den Verdacht, Porsch habe als langjähriger IM „Christoph“ mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt. Porsch behauptet hingegen, er habe nicht gewusst, dass das Ministerium für Staatssicherheit ihn als „IM Christoph“ geführt habe. Er sei ohne sein Wissen „abgeschöpft“ worden. Das Landgericht Hamburg hatte seinen Unterlassungsklagen überwiegend stattgegeben, das OLG Hamburg ebenfalls. Die Zeitungen hätten nicht bewiesen, dass Porsch wissentlich und willentlich mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet habe, meinte das OLG. Der BGH betonte nun, diese Würdigung des OLG verstoße „gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze“. Das OLG hatte auch gerügt, die Zeitungen hätten ihre Informationen im Wesentlichen Berichten des Nachrichtenmagazins „Focus“ entnommen und vor den Veröffentlichungen keine ausreichenden eigenen Recherchen angestrengt. Hier verwies der BGH darauf, dass die Medien den Angaben der Stasi-Unterlagenbehörde „gesteigertes Vertrauen entgegenbringen“ durften. (Aktenzeichen: BGH VI ZR 314/10 und VI ZR 315/10) dapd (Politik/Politik)

Europäischer Gerichtshof befasst sich mit Werbung für Monsterbacke

Europäischer Gerichtshof befasst sich mit Werbung für Monsterbacke Karlsruhe (dapd). Die umstrittene Werbung für den Früchtequark „Monsterbacke“ beschäftigt jetzt auch die europäischen Richter in Luxemburg. Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete am Mittwoch überraschend kein endgültiges Urteil, sondern legte eine rechtliche Vorfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Erst danach wird der BGH endgültig entscheiden, ob die Ehrmann AG weiter für ihren Früchtequark mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ werben darf. Erfahrungsgemäß dauern EuGH-Entscheidungen mindestens ein, oft zwei Jahre. Dann könnte aber ein Grundsatzurteil folgen, das gesundheitsbezogene Werbung für zuckerhaltige Nahrung deutlich erschwert. Schon im September hatte Luxemburg die Werbung für „bekömmlichen“ Wein untersagt und dabei strenge Maßstäbe aufgestellt. Der Streit um den „Monsterbacke“-Werbeslogan nahm seinen Anfang durch eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Zwar enthält der speziell für Kinder angebotene Quark so viel Kalzium wie ein Glas Milch, allerdings deutlich mehr Zucker. Die Wettbewerbszentrale griff die Werbung deshalb als irreführend an. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage statt, der BGH verhandelte bereits am 12. Juli über die Revision. Wie der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm am Mittwoch sagte, sieht der BGH in der Werbung eigentlich keine Irreführung des Verbrauchers. Fraglich sei aber, ob die gesundheitsbezogene Angabe „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ gegen die Europäische Verordnung verstoße, weil der Früchtequark einen höheren Zuckergehalt als Milch habe. Bornkamm verwies dabei ausdrücklich auf das zwischenzeitlich ergangene Werbeverbot für angeblich bekömmlichen Wein. Die Luxemburger Richter hatten in dieser Entscheidung ausgeführt, dass bei Lebensmitteln nicht die „Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des potenziell schädlichen Verzehrs suggeriert“ werde dürfe. Nach diesen Maßstäben könnte auch der „Monsterbacke“-Slogan problematisch sein. Der Luxemburger EuGH soll nun die Frage beantworten, ob die Hinweispflichten, etwa auf den Zuckergehalt von Lebensmitteln, schon 2010 galten. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 36/11) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)

BGH kippt erneut Lebensversicherungs-Klauseln

BGH kippt erneut Lebensversicherungs-Klauseln Karlsruhe/Hamburg (dapd). Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrere Lebensversicherungs-Klauseln für ungültig erklärt. Der BGH entschied am Mittwoch in Karlsruhe, dass vom Versicherer Generali verwendete Klauseln zur Kündigung bei Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen unwirksam seien. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Nach ihren Angaben geht es um Bestimmungen, die seit Herbst 2001 von Generali und in ähnlicher Form „von fast allen anderen Versicherungsunternehmen“ verwendet worden seien. Kunden hätten dadurch wegen einer nachteiligen Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen sowie einer Art Kündigungsstrafe bei vorzeitiger Kündigung ihrer Versicherung – dem sogenannten Stornoabzug – oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag verloren. Versicherte hätten nun Anspruch auf Rückerstattung nicht ausgezahlter Beträge. „Das Urteil setzt ein weiteres Signal für die gesamte Versicherungsbranche“, sagte der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg, Günter Hörmann. „Wir schätzen die Summe, die von der Versicherungswirtschaft an ihre ehemaligen Kunden erstattet werden muss, auf rund 12 Milliarden Euro“, betonte Hörmann. Bereits im Juli 2012 war als erster Versicherer der Deutsche Ring in gleicher Sache vom Bundesgerichtshof verurteilt worden. (AZ: BGH IV ZR 202/10) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)

Klagen von Lehman-Anlegern vor BGH erneut ohne Erfolg

Klagen von Lehman-Anlegern vor BGH erneut ohne Erfolg Karlsruhe (dapd). Erneut sind zwei Schadenersatzklagen von deutschen Anlegern wegen angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit der Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers gescheitert. In den beiden vom Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschiedenen Fällen hatten die beiden Klägerinnen von der Commerzbank Geld wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung zurückgefordert. In einem Fall ging es um 20.000 Euro, im anderen um 32.000 Euro, die die Anlegerinnen jeweils auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Commerzbank im Februar 2007 in Lehman-Zertifikate investiert hatten. Mit der Insolvenz der US-Investmentbank im September 2008 waren die erworbenen Zertifikate wertlos geworden. Der 11. Zivilsenat des BGH musste entscheiden, ob die Commerzbank über ihre Provision von 3,5 Prozent des Anlagebetrages hätte aufklären müssen. Das Gericht verneinte dies. Bei einem Festpreisgeschäft müsse die beratende Bank den Kunden weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts erfolgt sei, bei dem die Bank zuvor selbst erworbene Papiere eines anderen Instituts an die Kunden weiterveräußert. Damit bekräftigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung. (AZ: BGH XI ZR 367/11 und 368/11) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)

Sprudel-Produzent fordert staatliches Biosiegel für Mineralwasser

Sprudel-Produzent fordert staatliches Biosiegel für Mineralwasser Neumarkt (dapd). Nach ihrem Sieg im jahrelangen Rechtsstreit um „Biomineralwasser“ fordert die Oberpfälzer Brauerei Lammsbräu ein staatlich anerkanntes Biosiegel für Mineralwasser. Ihr Unternehmen habe den ersten Schritt „auf dem Weg zu einem europaweit gültigen Biosiegel erfolgreich bewältigt“, sagte die Lammsbräu-Generalbevollmächtigte Susanne Horn am Freitag in Neumarkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am Donnerstag entschieden, dass das Unternehmen weiterhin natürliches Mineralwasser als „Biomineralwasser“ anbieten darf. Der 1. Zivilsenat des BGH wies damit eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ab. Der Rechtsstreit zwischen Wettbewerbszentrale und Brauerei dauerte insgesamt drei Jahre. Horn sagte, derzeit wiesen rund 30 Prozent der Mineralbrunnen in Deutschland Bio-Qualität auf. Sie gehe deshalb davon aus, dass bald weitere Biomineralwässer auf den Markt kommen. dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)

Oberste Gerichte verhandeln über Rabatte von Versandapotheken

Oberste Gerichte verhandeln über Rabatte von Versandapotheken Karlsruhe (dapd). Die fünf obersten Bundesgerichte prüfen, ob europäische Versandapotheken Kunden in Deutschland Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente einräumen dürfen oder sich an die deutsche Preisbindung halten müssen. Die mündliche Verhandlung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der nur sehr selten zusammenkommt, begann am Mittwoch am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dem Richtergremium gehören die Präsidenten des BGH, des Bundessozialgerichts (BSG), des Bundesfinanzhofs, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts an. Zudem wirken je zwei Bundesrichter der an dem Fall beteiligten Senate des BSG und des BGH mit. Die Klärung auf höchster Gerichtsebene wurde notwendig, weil das Bundessozialgericht in Kassel Preisnachlässe der europäischen Versandapotheken in Form von Boni für zulässig hält, der BGH in Karlsruhe dagegen nicht. Aus Sicht des BGH müssen die deutschen Preisbindungsvorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für europäische Versandapotheken gelten. Wann der Gemeinsame Senat sein Urteil verkünden wird, ist offen. dapd (Politik/Politik)

Keine Ausgleichszahlung für Flugausfall wegen Pilotenstreik

Keine Ausgleichszahlung für Flugausfall wegen Pilotenstreik Karlsruhe (dapd). Rückschlag für Flugreisende: Bei Flugausfällen wegen eines Pilotenstreiks haben Passagiere grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Ein Streik der eigenen Piloten sei für eine Fluggesellschaft in der Regel ein außergewöhnliches und unabwendbares Ereignis, das keine Zahlungspflicht der Airline auslöse. Denn die Entscheidung zum Streik werde von der Arbeitnehmerseite im Rahmen der Tarifautonomie getroffen, erklärte der BGH. Ein Streikaufruf einer Gewerkschaft wirke „von außen“ auf die Fluggesellschaft ein. Zwei Reisende hatten die Deutsche Lufthansa verklagt, weil ihre für Februar 2010 vorgesehenen Flüge von Miami nach Deutschland von der Lufthansa wegen eines Streikaufrufs der Pilotenvereinigung Cockpit annulliert worden waren. In beiden Fällen ging es nicht um Unterstützungsleistungen wie Mahlzeiten oder Hotelunterbringung, die eine Fluggesellschaft bei Annullierung eines Flugs anbieten muss. Vielmehr entschied der BGH nun letztinstanzlich darüber, ob die Lufthansa auch eine pauschale Ausgleichsleistung in Höhe von 600 Euro je Fluggast zu zahlen hatte. Diese Summe sieht die Verordnung der EU über Fluggastrechte grundsätzlich vor, wenn ein Interkontinentalflug annulliert wird. Diese Zahlungspflicht entfällt aber, wenn eine Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht – also Ereignisse, die sich nicht vermeiden lassen. Die Lufthansa sah im Streik ihrer Piloten ein außergewöhnliches und für sie unabwendbares Ereignis. Zudem habe sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Reduzierung der Zahl der annullierten Flüge ergriffen, argumentierte die Airline. Laut BGH sind „außergewöhnliche Umstände“ dann anzunehmen, wenn der Flugplan einer Airline wegen eines Streiks „ganz oder zu wesentlichen Teilen“ nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Der 10. Zivilsenat des BGH berief sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH). Maßgeblich sei, „ob die Annullierung auf ungewöhnliche, außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegende und von ihm nicht zu beherrschende Gegebenheiten zurückgeht“, heißt es im BGH-Urteil. Dabei spiele es bei einem Streik grundsätzlich keine Rolle, ob der Betrieb der Fluggesellschaft durch einen Tarifstreit zwischen Dritten – etwa beim Flughafenbetreiber oder einer Sicherheitsfirma – oder durch den Ausstand eigener Mitarbeiter beeinträchtigt werde. „Außergewöhnliche Umstände“ können laut EU-Verordnung neben einem Streik auch technische Defekte, politische Instabilität, bestimmte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel sein. (Aktenzeichen: BGH X ZR 138/11 und X ZR 146/11) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)

Versteckte Kostenklausel bei Eintrag in Branchenverzeichnis ungültig

Versteckte Kostenklausel bei Eintrag in Branchenverzeichnis ungültig Karlsruhe (dapd). Gute Nachricht für Gewerbetreibende: Versteckte Kostenklauseln für einen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ungültig. Eine solche „überraschende Entgeltklausel“, die im Antragsformular „so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt“ ist, dass sie vom Vertragspartner dort nicht vermutet wird, sei unwirksam, entschied der BGH am Donnerstag in Karlsruhe. Der 7. Zivilsenat verwies darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet „in einer Vielzahl von Fällen“ kostenlos angeboten würden. In dem Fall enthielt das Formular neben einer Spalte für den Eintrag von Unternehmensdaten auch den in einem Fließtext versteckten Satz: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…“ Ein Unternehmer, der diesen Kostenhinweis offensichtlich nicht bemerkt hatte, füllte das unaufgefordert zugesandte Formular aus und faxte es zurück. Als der Betreiber des Branchenverzeichnisses dann für den Verzeichniseintrag 773,50 Euro brutto in Rechnung stellte, weigerte sich der Unternehmer zu zahlen – und behielt nun auch in dritter Instanz die Oberhand. Schon die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ habe nicht genug deutlich gemacht, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte, betonte der BGH. Zudem sei die Aufmerksamkeit des gewerblichen Adressaten „durch Hervorhebung im Fettdruck“ auf die linke Spalte des Formulars gelenkt worden, wo sich mehrere Zeilen für den Eintrag von Unternehmensdaten befanden. Die Entgeltpflicht wurde dagegen in der rechten Längsspalte mitgeteilt – allerdings viel unauffälliger. Die relevante Kostenklausel sei drucktechnisch so angeordnet gewesen, „dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war“, erklärte der BGH. Die Zahlungsklage des Verzeichnisbetreibers wurde abgewiesen. (Aktenzeichen: BGH VII ZR 262/11) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)