Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz betrifft auch die Grunderwerbsteuer

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft / Wo besteht jetzt Handlungsbedarf für Unternehmen im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer?

Münster – Mit dem MoPeG verändert sich zum 01.01.2024 die zivilrechtliche Behandlung von Personengesellschaften: Das Gesamthandsprinzip in Form des gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschafter wird aufgehoben und Wirtschaftsgüter werden der Personengesellschaft selbst zugerechnet. Dazu besagt der offizielle Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz, dass mit der Abschaffung des Gesamthandsprinzips die Steuervergünstigungen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Abs. 2 GrEStG keinen Anwendungsraum mehr haben sollen. Höchste Zeit also, sich auf die möglichen Änderungen einzustellen.

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Lebenspartner müssen bei Grunderwerbsteuer gleichgestellt werden

Lebenspartner müssen bei Grunderwerbsteuer gleichgestellt werden Karlsruhe (dapd). Das Bundesverfassungsgericht hat erneut die Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern als verfassungswidrig beanstandet. In einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss erklärte es der Erste Senat für grundgesetzwidrig, dass eingetragene Lebenspartnerschaften in der Vergangenheit nicht wie Ehepaare von der Grunderwerbsteuer befreit wurden. Zwar müssen homosexuelle Paare mit eingetragener Partnerschaft seit Dezember 2010 keine Grunderwerbsteuer mehr bezahlen, wenn sie untereinander Immobilien übertragen. Die Neuregelung galt aber nicht rückwirkend, sodass bei Immobilienübertragungen vor 2010 weiterhin nur Ehepartner von der Steuer befreit waren. Nach der Karlsruher Entscheidung hätte die Gleichstellung aber sofort mit der Schaffung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im August 2001 erfolgen müssen. Wegen der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung in Altfällen muss der Gesetzgeber bis Dezember 2012 eine Neuregelung verabschieden. Damit hat der Erste Senat eine ungewöhnlich kurze Frist gesetzt. Anlass der jüngsten Karlsruher Entscheidung war die Trennung eines homosexuellen Paares. Die Partner hatten 2002 die Lebenspartnerschaft gegründet und vereinbarten 2009 notariell die Trennung. Dabei übertrugen sie zwei Immobilien, die bislang beiden je zur Hälfte gehörten, jeweils zum Alleineigentum. Bei solchen Übertragungen fällt bei Ehen auch im Falle der Scheidung keine Grunderwerbsteuer an. Bis 2010 galt für eingetragene Lebenspartner jedoch keine Befreiung. Das getrennte homosexuelle Paar sollte mehr als 4.400 Euro Grunderwerbsteuer bezahlen. Das Finanzgericht Münster legte den Fall 2011 Karlsruhe zur verfassungsrechtlichen Prüfung vor. Der Erste Senat erklärte die Ungleichbehandlung jetzt für verfassungswidrig. Die Ehe stehe zwar unter dem besonderen Schutz der Verfassung und dürfe auch privilegiert werden. Im Steuerrecht sei eine Ungleichbehandlung aber nur dann zulässig, wenn es Sachgründe für die Besserstellung von Ehepartnern gebe. Diese bestünden bei der Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht. Grundstücksübertragungen erfolgten in beiden Gruppen in der Regel zum Ausgleich familienrechtlicher Ansprüche untereinander. Auch rückwirkend hätte die Gleichstellung erfolgen müssen. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvL 16/11) dapd (Politik/Politik)