Paul Heinrich Fallenberg, Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner bei HLB Schumacher in Münster (Foto: Studio Wiegel / Münster)
Paul Heinrich Fallenberg, Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner bei HLB Schumacher in Münster (Foto: Studio Wiegel / Münster)

Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz betrifft auch die Grunderwerbsteuer

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft / Wo besteht jetzt Handlungsbedarf für Unternehmen im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer?

Münster – Mit dem MoPeG verändert sich zum 01.01.2024 die zivilrechtliche Behandlung von Personengesellschaften: Das Gesamthandsprinzip in Form des gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschafter wird aufgehoben und Wirtschaftsgüter werden der Personengesellschaft selbst zugerechnet. Dazu besagt der offizielle Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz, dass mit der Abschaffung des Gesamthandsprinzips die Steuervergünstigungen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Abs. 2 GrEStG keinen Anwendungsraum mehr haben sollen. Höchste Zeit also, sich auf die möglichen Änderungen einzustellen.

„Wir empfehlen, den aktuellen Handlungsbedarf rechtzeitig abzuklären und sich entsprechend vorzubereiten“, so Paul Heinrich Fallenberg, Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner bei HLB Schumacher in Münster. „Abstimmungsprozesse in Personen(handels)gesellschaften sind häufig aufwändiger und benötigen zeitlichen Vorlauf. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, die bestehende Struktur beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag anzupassen.“

Ein bisher häufig praktiziertes Modell ist die Übertragung von Immobilien in eine eigene vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (KG) und die anschließende Schenkung der KG-Anteile an die jüngere Generation. Dieses Modell bietet unter anderem den Vorteil, dass Anteile an der KG zielgenau in Höhe der persönlichen Freibeträge an die nachfolgende Generation übertragen werden können. Ferner können sich die Eltern die Geschäftsführung vorbehalten und somit die Kontrolle über das Immobilienvermögen beibehalten. Bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile entstehen keine Notarkosten. Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erforderlich, da die KG selbst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Darüber hinaus können die KG-Anteile grundsätzlich auch auf minderjährige Kinder übertragen werden.

Mit den beschriebenen Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes könnte es allerdings letztmalig bis zum 31.12.2023 möglich sein, Immobilien in eine (eigene) Personengesellschaft grunderwerbsteuerfrei zu übertragen. „Daher sollte dieses Modell der Übertragung von Immobilien in eine eigene KG und der anschließenden Schenkung von KG-Anteilen an die jüngere Generation hinsichtlich des ersten Schritts − der Übertragung der Immobilien in die vermögensverwaltende KG − gegebenenfalls noch 2023 vorgenommen werden“, so der Steuerberater. Die anschließende Schenkung der Gesellschaftsanteile an die Nachkommen könne dagegen auch nach dem 31.12.2023 erfolgen. Die Steuerberatungskanzleien unterstützen ihre Mandanten bei der Überprüfung eines möglichen konkreten Handlungsbedarfs

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Ein Gedanke zu „Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz betrifft auch die Grunderwerbsteuer“

  1. Eure Artikel sind immer informativ und verständlich, selbst wenn es um komplexe gesetzliche Änderungen geht. Es hilft uns sehr, besser zu verstehen, wie sich diese Vorschläge auf die Wirtschaft auswirken können.
    Liebe Grüße,
    Mathias

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