Die Neuerungen der Künstersozialabgabe 2015

Es gibt in Deutschland sehr viele Firmen, die selbstständige Künstler beschäftigen. Dafür gibt es verschiedenste Möglichkeiten. Zeichner oder Grafiker gestalten Firmenpublikationen oder Chroniken. Publizisten oder Autoren wetzen die Feder und formulieren Beiträge. Musiker werden beauftragt, Jingles oder Werbespots zu erschaffen.

Doch manchen Entscheidern in den Unternehmen ist nicht klar, dass sie neben dem Entgelt für die Künstler auch eine Sozialabgabe zahlen müssen – ähnlich wie für die regulär beschäftigte Belegschaft auch. Diese beträgt mittlerweile 5,2 Prozent. Als Grundlage der Bemessung wird das tatsächlich gezahlte Entgelt herangezogen.

Da diese Prozentzahl in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen ist, hat die Bundesregierung eine Novelle initiiert. Seit Beginn des Jahres 2015 gilt das neue Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz, abgekürzt KSAStabG. So versucht die Regierung, den sprunghaften Anstieg der Abgabe einzudämmen. Doch welche konkreten Neuerungen bringt das für die Betriebe, die Künstler aller Art engagieren? Mit welchen Zahlungen müssen die Verantwortlichen rechnen?

Welche Betriebe sind betroffen?

Zunächst betreffen die Neuerungen verschiedene Unternehmen. Konzerne, die Leistungen oder Werke verwerten, sind hier zu nennen. Dies können Fernseh- oder Rundfunksender, Medienverlage, Bühnen oder Museen sein. Weiterhin gelten die neuen Regelungen für Betriebe, welche PR oder Marketing für sich betreiben und die regelmäßig Publizisten oder Künstler engagieren. Als Letztes sind alle Firmen (unabhängig von ihrer Ausrichtung) zu nennen, die diese Selbstständigen für sich nicht nur gelegentlich, sondern auch kommerziell nutzen. Als Beispiel können hier PR-Artikel oder die Gestaltung von Flyern und Katalogen gelten.

Die Künstlersozialkasse

In der Bundesrepublik Deutschland sind rund 180.000 Publizisten und Künstler bei der Künstlersozialkasse (KSK) angemeldet. Sie prüft die Zugehörigkeit der Gemeldeten zum versicherungspflichtigen Personenkreis und zieht den Zuschuss aus Bundesmitteln, die erwähnte Künstlersozialabgabe sowie den Beitragsanteil der Versicherten ein. Die KSK führt jedoch die Renten-, Pflege- und Krankenversicherung nicht selbst durch, sondern meldet lediglich die bei ihr registrierten Personen. Sie ist als Abteilung der Unfallversicherung Bund und Bahn organisiert, sitzt in Wilhelmshaven und ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Entgeltdefinition, Prüfung

Der eingangs erwähnte Prozentsatz bezieht sich auf das komplette Honorar, welches die Firma dem Publizisten oder Künstler zahlt. Nicht nur alle Arten von Tantiemen, Gagen, Lizenzbeträgen und Ausfallhonoraren, sondern auch technische und andere Leistungen zählen dazu. Im Prinzip handelt es sich um alle Ausgaben, die dazu dienen, die Leistung oder das Werk eines Künstlers zu verwenden oder aufrechtzuerhalten.

Die Leistung dieser Abgabe durch die Firmen wird ab diesem Jahr entsprechend der Gesetzesnovelle weit strenger geprüft. Es ist deshalb ratsam für betroffene Betriebe, sich über die Maßgaben genau zu informieren. Zahlreiche Ratgeber im Internet wie ein Gratis-eBook der Softwarefirma Lexware (Download als PDF) geben Ratschläge zum Thema. Sich damit zu beschäftigen wird für immer mehr unterschiedliche Körperschaften in der Bundesrepublik relevant. Die Zahl der geprüften Firmen wird in naher Zukunft von 70.000 auf 400.000 pro Jahr hochschnellen.

Wichtige Neuerungen

Dabei prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) künftig Betriebe, die über 19 Mitarbeiter beschäftigen sowie die bisher registrierten, alle vier Jahre. Die Grundlage dafür sind die Paragrafen 28p im IV. Sozialgesetzbuch und 35 im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSV). An kleineren Betrieben mit höchstens 19 Mitarbeitern wird ein jährlich festgelegtes Kontingent geprüft. Diejenigen Betriebe, welche nicht in das genannte Kontingent fallen, müssen nach einer Beratung schriftlich bestätigen, die relevanten Sachverhalten an die KSK zu melden. Auch letztere ist berechtigt, anlassbezogene sowie branchenspezifische Schwerpunktprüfungen durchzuführen. Wird keine schriftliche Bestätigung erbracht, erfolgt eine sofortige Prüfung.

Bußgeldrahmen, Ausgleichsvereinigungen

Nach Paragraf 36, Absatz 3 des KSVG ist ab dem 1. Januar auch der Bußgeldrahmen modifiziert. Wer seinen Melde-, Vorlage-, Aufzeichnungs- oder Auskunftspflichten nicht Folge leistet, muss nun 50.000 Euro zahlen.

Nach Paragraf 32 KSVG können mehrere Firmen zu einer „Ausgleichsvereinigung“ zusammengeschlossen sein. Dieser Prozess soll durch die Novelle erleichtert werden. Stimmt das Bundesversicherungsamt zu, können zwischen der KSK und der Ausgleichsvereinigung abweichende Regelungen zu Abgabe- und Meldeverfahren vereinbart werden. Insgesamt lohnt es sich für alle Entscheider in den Unternehmen, sich mit der Gesetzesnovelle näher zu beschäftigen, um Nachzahlungen zu vermeiden, die Planungssicherheit zu erhöhen und problemlos Künstler oder Publizisten beschäftigen zu können.

 

Veröffentlicht von

Sascha Brinkdöpke

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