Sicherungsverwahrung wird grundlegend neu geregelt

Sicherungsverwahrung wird grundlegend neu geregelt Berlin (dapd). Der Bundesrat hat die Neuregelung der Sicherungsverwahrung gebilligt. Die Länderkammer erhob am Freitag keine Einwände gegen die Novelle. Sie soll vor allem sicherstellen, dass gefährliche Kriminelle in Sicherungsverwahrung anders untergebracht und behandelt werden als Strafgefangene. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht verlangt. Nun sind die Länder am Zug: Sie müssen sich jetzt um die konkrete Umsetzung der neuen Vorgaben kümmern. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Mai 2011 alle geltenden Regelungen zu Sicherungsverwahrung für grundgesetzwidrig erklärt. Hauptkritikpunkt der Richter waren zu geringe Unterschiede zwischen Haft und Sicherungsverwahrung. Damit werde gegen das sogenannte Abstandsgebot verstoßen. Bis Ende Mai 2013 muss ein neues Konzept stehen. Das jetzt beschlossene Gesetz sieht daher vor, dass Sicherungsverwahrte getrennt von Strafgefangenen untergebracht werden und ihre Umgebung „den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst“ ist. Außerdem haben die Betroffenen ein Recht auf eine intensive sozialtherapeutische und psychiatrische Betreuung. Ziel ist es, die „Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern“, dass die Sicherungsverwahrung möglichst bald beendet oder auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Wenn ein Täter die nötigen Betreuungsangebote nicht bekommt, muss das Gericht die Sicherungsverwahrung zur Bewährung aussetzen. dapd (Politik/Politik)

Sicherungsverwahrung wird grundlegend neu geregelt

Sicherungsverwahrung wird grundlegend neu geregelt Berlin (dapd). Der Bundestag hat die Neuregelung der Sicherungsverwahrung beschlossen. Mit den Stimmen der schwarz-gelben Koalition wurde am Donnerstagabend ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums angenommen, der vor allem sicherstellen soll, dass gefährliche Kriminelle in Sicherungsverwahrung anders untergebracht und behandelt werden als Strafgefangene. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht verlangt. Nun sind die Länder am Zug: Das Gesetz ist im Bundesrat zustimmungspflichtig, zudem müssen sich die Landesregierungen um die konkrete Umsetzung der neuen Vorgaben kümmern. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Mai 2011 alle geltenden Regelungen zu Sicherungsverwahrung für grundgesetzwidrig erklärt. Hauptkritikpunkt der Richter waren zu geringe Unterschiede zwischen Haft und Sicherungsverwahrung. Damit werde gegen das sogenannte Abstandsgebot verstoßen. Bis Ende Mai 2013 muss ein neues Konzept stehen. Der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf sieht daher vor, dass Sicherungsverwahrte getrennt von Strafgefangenen untergebracht werden und ihre Umgebung „den allgemeinen Lebensverhältnisses angepasst“ ist. Außerdem haben die Betroffenen ein Recht auf eine intensive sozialtherapeutische und psychiatrische Betreuung. Ziel ist es, die „Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern“, dass die Sicherungsverwahrung möglichst bald beendet oder auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Wenn ein Täter die nötigen Betreuungsangebote nicht bekommt, muss das Gericht die Sicherungsverwahrung zur Bewährung aussetzen. Leutheusser-Schnarrenberger lobt „Sachlichkeit“ der Debatte Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte über Monate mit den Ländern über die Neuordnung verhandelt. Nach der Abstimmung im Bundestag lobte sie die „konstruktiven und intensiven“ Gespräche. „Die Sachlichkeit, mit der über die parteipolitischen Grenzen hinweg die Lehren aus den Fehlern der Vergangenheit gezogen werden, sollte auch den weiteren Weg der Gesetzgebung im Bundesrat prägen“, hoffte die Ministerin. „Die Reform der Sicherungsverwahrung ist Ausdruck einer Gesetzgebung, die Sicherheit unter rechtsstaatlichem Vorzeichen garantiert. “ Sie ermahnte zugleich den Bundesrat zu einer zügigen Verabschiedung. Da die Länder bis Mitte kommenden Jahres die „räumlichen und personellen Voraussetzungen“ für die veränderte Sicherungsverwahrung schaffen müssten, sei es wichtig, „dass das Vorhaben nicht verzögert wird“, sagte Leutheusser-Schnarrenberger. (Der Gesetzentwurf: http://url.dapd.de/hZ5A0C ) dapd (Politik/Politik)

Behandlung von Straftätern als Alternative zur Sicherungsverwahrung

Behandlung von Straftätern als Alternative zur Sicherungsverwahrung Heidelberg (dapd). Generalbundesanwalt Harald Range sieht in der Behandlung gefährlicher Straftäter eine Alternative, wenn keine Sicherungsverwahrung verhängt werden kann. Auf einer Fachtagung in Heidelberg sagte Range am Donnerstag, Täterbehandlung könne dem Opferschutz dienen und eine Alternative sein, wenn eine Sicherungsverwahrung nicht in Betracht komme. Vor rund 200 Teilnehmern berichtete Range vom Fall eines Gewalttäters, der aus Frauenhass auf Volksfesten seine Opfer suchte und schwer verletzte. Er wurde zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte in einer neueren Entscheidung die Sicherungsverwahrung ab. In solchen Fällen könne eine Täterbehandlung im Strafvollzug eine Maßnahme zum Schutz potenzieller Opfer sein, sagte Range auf der Veranstaltung der Behandlungsinitiative Opferschutz (Bios). Der Verein organisiert seit vier Jahren Therapieangebote für Gewalt- und Sexualstraftäter in Baden-Württemberg. Frank Urbaniok, Chefarzt des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes im Kanton Zürich, berichtete von einer Senkung des Rückfallrisikos von 30 bis 50 Prozent bei gezielter Behandlung. Laut Urbaniok sind allerdings rund 20 Prozent der Gewalt- und Sexualstraftäter nicht therapierbar. Bei dieser Gruppe sei die Sicherungsverwahrung unausweichlich. Der ehemalige Richter am Bundesgerichtshof, Axel Boetticher, kritisierte, dass in Strafprozessen nur kranke und eingeschränkt schuldfähige Straftäter begutachtet würden. Da psychisch gestörte Angeklagte als schuldfähig gelten, werde bei ihnen weder eine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt noch mit der Verurteilung eine Therapie angeordnet. Boetticher appellierte an den Gesetzgeber, bei der aktuellen Reform der Sicherungsverwahrung die gesetzlichen Vorschriften zu ändern. dapd (Politik/Politik)

Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ist verfassungsgemäß

Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ist verfassungsgemäß Karlsruhe (dapd). Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung eines Straftäters zulässig, wenn dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bei seiner Verurteilung noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht. Nach dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats verstößt die Androhung der Sicherungsverwahrung weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Freiheitsgrundrecht. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 4. Mai 2011 die alten Vorschriften zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt, weil zwischen Haft und der anschließenden Sicherungsverwahrung kein ausreichender Unterschied bestand. In seinem aktuellen Beschluss stellt der Zweite Senat klar, dass bei Einhaltung des Abstandsgebots keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorbehaltene Unterbringung eines Straftäters bestehen. Bei Vorbehalt der Sicherungsverwahrung wird die Gefährlichkeit eines Täters am Ende seiner Haftzeit in einer weiteren Hauptverhandlung geprüft. Dabei wird auch das Verhalten in der Haft berücksichtigt und ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Bei hinreichender Sicherheit, dass der Verurteilte weitere schwere Straftaten mit körperlichen und seelischen Schäden potenzieller Opfer begeht, wird die Sicherungsverwahrung verhängt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird ein Straftäter in solchen Fällen zwar während eines großen Teils seiner Haft über sein weiteres Schicksal im Ungewissen gelassen. Das führe aber nicht zu Belastungen, die als unmenschlich, grausam oder erniedrigend zu werten seien. Vielmehr habe der Betroffene die Vermeidung einer späteren Sicherungsverwahrung „weitgehend selbst in der Hand, indem er etwa durch Mitwirkung an einer Therapie zu einer für ihn günstigeren Gefährlichkeitsprognose beitragen kann“, heißt es in der Begründung wörtlich. Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung sei auch verhältnismäßig. Denn sie werde am Ende der Haftzeit nur bei naheliegender Gefährlichkeit des Täters und bei zu erwartenden Taten verhängt, bei denen potenzielle Opfer körperlich und seelisch schwer geschädigt werden. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs sei die vorbehaltene Sicherungsverwahrung zulässig. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte die Verfassungsbeschwerde eines Sexualstraftäters, der mehr als zwanzig Jahre im In- und Ausland Jungen schwer missbraucht hatte, dennoch einen Teilerfolg. Die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung war noch unter altem Recht erfolgt, das vom Bundesverfassungsgericht 2011 für verfassungswidrig erklärt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) muss nun die Sicherungsverwahrung für den ehemaligen Lehrer unter den neuen Voraussetzungen erneut prüfen. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1048/11) dapd (Politik/Politik)