Familienzuschlag muss auch Lebenspartnerschaften gezahlt werden

Familienzuschlag muss auch Lebenspartnerschaften gezahlt werden Karlsruhe (dapd). Das Bundesverfassungsgerichts hat die frühere Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag für grundgesetzwidrig erklärt. Nach der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung können Beamte, deren Antrag zwischen 2001 und 2009 abgewiesen wurde, nun rückwirkend eine Nachzahlung fordern. Die Ungleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, heißt es zur Begründung. Der Grünen-Politiker Volker Beck begrüßte die Entscheidung. Die Grünen hätten schon früher eine rückwirkende Gleichstellung beantragt, sagte Beck. Wie die Grünen forderte auch der FDP-Bundestagsabgeordnete Michael Kauch, Lebenspartnerschaften nun auch bei der Einkommensteuer, also auch im Ehegattensplitting, gleichzustellen. Mit der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hatte die Beschwerde eines Bundesbeamten aus Hessen Erfolg. Er schloss im Jahr 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Der beamtenrechtliche Familienzuschlag wurde ihm jedoch bis 2009 verweigert. Erst in diesem Jahr war im Bundesbesoldungsgesetz eine Gleichstellung vorgenommen worden. Der Bundesbeamte hielt seine Verfassungsbeschwerde jedoch aufrecht, soweit ihm der Zuschlag in der Vergangenheit verwehrt worden war. Damit hatte er nun Erfolg. In dem Beschluss des Zweiten Senats heißt es, grundsätzlich dürfe der Gesetzgeber die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften begünstigen. Eine Ungleichbehandlung sei aber dann verfassungswidrig, wenn dadurch die Gefahr der Diskriminierung von Minderheiten bestehe. „Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall“, heißt es in der Entscheidung wörtlich. Ein bloßer Verweis auf das Schutzgebot der Ehe genüge dann nicht. Vielmehr müsse es darüber hinaus gewichtige Sachgründe für die Differenzierung geben. Die seien beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag nicht ersichtlich. Denn der Familienzuschlag solle den Mehrbedarf gegenüber dem ledigen Beamten decken. Die Karlsruher Entscheidung könnte für einige Bundesländer Folgen haben. Seit der Föderalismus-Reform ist die Besoldung von Landesbeamten Ländersache. Auch die Länder regelten die Gleichstellung beim Familienzuschlag meist nicht rückwirkend. Laut Volker Beck zahlen bisher nur Hamburg, Brandenburg und Rheinland-Pfalz den Familienzuschlag rückwirkend ab Inkrafttreten der eingetragenen Lebenspartnerschaft ab 1. August 2001. Baden-Württemberg und Sachsen sind bei der Gleichstellung Schlusslicht gewesen. Laut Beck beschloss die neue Stuttgarter Landesregierung die Einbeziehung homosexueller Paare in den beamtenrechtlichen Familienzuschlag erst vor einigen Monaten. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1397/09) dapd (Politik/Politik)

Familienzuschlag muss auch Lebenspartnern gezahlt werden

Familienzuschlag muss auch Lebenspartnern gezahlt werden Karlsruhe (dapd). Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die frühere Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Eheleuten beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag grundgesetzwidrig. Nach der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung können Beamte, deren Antrag zwischen 2001 und 2009 abgewiesen wurde, nun rückwirkend eine Nachzahlung fordern. Die Ungleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, heißt es zur Begründung. Mit dem Beschluss hatte die Verfassungsbeschwerde eine Bundesbeamten aus Hessen Erfolg. Er schloss im Jahr 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Der beamtenrechtliche Familienzuschlag wurde ihm jedoch bis 2009 verweigert. In diesem Jahr war im Bundesbesoldungsgesetz eine Gleichstellung vorgenommen worden. Der Bundesbeamte hielt seine Verfassungsbeschwerde jedoch aufrecht, soweit ihm der Zuschlag in der Vergangenheit verwehrt worden war. Damit hatte er nun Erfolg. In dem Beschluss des Zweiten Senats heißt es, grundsätzlich dürfe der Gesetzgeber die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften begünstigen. Eine Ungleichbehandlung sei aber dann verfassungswidrig, wenn dadurch die Gefahr der Diskriminierung von Minderheiten bestehe. „Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall“, heißt es in der Entscheidung wörtlich. Ein bloßer Verweis auf das Schutzgebot der Ehe genüge dann nicht zur Begründung der Ungleichbehandlung. Vielmehr müsse es darüber hinaus gewichtige Sachgründe für die Differenzierung geben. Die seien beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag nicht ersichtlich. Denn der Familienzuschlag solle den Mehrbedarf gegenüber dem ledigen Beamten decken. Die Karlsruher Entscheidung könnte für einige Bundesländer Folgen haben. Seit der Föderalismus-Reform ist die Besoldung von Landesbeamten Ländersache. Baden-Württemberg und Sachsen haben laut Beschluss des Zweiten Senats noch keine Gleichstellung beim Familienzuschlag vorgenommen. In anderen Bundesländern trat der Familienzuschlag zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1397/09) dapd (Politik/Politik)