Anzeige: Unternehmer sollten früh ihre Nachfolge klären

Idealerweise kümmern sich Firmenchefs bereits vor dem hohen Alter darum, ihre Unternehmensnachfolge zu klären. Denn dabei geht es nicht nur um die Regelung der Erbfolge, sondern auch um die Wahrung der Unternehmenswerte. Wer als Selbständiger eine eigene Firma gründet und dann Kraft, Zeit und Mühe investiert, um ein erfolgreiches Unternehmen aufzubauen, der möchte schließlich auch, dass der Betrieb in seinem Sinne weitergeführt wird. Da sich die meisten Menschen jedoch nur äußerst ungern mit dem eigenen Tod beschäftigen, schieben sie das Verfassen eines Testaments auf. Oder es wird schnell und dabei häufig nachlässig erledigt, weil man es möglichst rasch hinter sich haben möchte. Dabei lauern beim Aufsetzen eines Testaments einige Fallstricke – insbesondere was die Nachfolgeregelung betrifft.

Idealerweise kann ein möglicher Nachfolger schon zu Lebzeiten in den Unternehmensalltag eingebunden werden und nach und nach verantwortungsvollere Aufgaben übernehmen. Natürlich muss hierbei das Erbrecht berücksichtigt werden. Dieses sieht je nach Art des Unternehmens unterschiedliche Erbmodalitäten vor. Ohne fachliche Beratung bei der Testamentserstellung entstehen oft formelle Fehler.

Daher ist es sinnvoll, Experten hinzuzuziehen. Denn nur etwa 4 Prozent der Deutschen hinterlassen ein Testament, das tatsächlich formal und inhaltlich korrekt ist.

Roy's Funeral
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Bei einem Einzelunternehmer ist das Handelsgeschäft laut §22 HGB frei vererblich. Der Erbe darf das Unternehmen fortführen, wenn der bisherige Unternehmer nicht explizit etwas anderes verfügt hat. Etwas schwieriger wird es allerdings bei Unternehmen, an deren Spitze mehrere Personen stehen:

Bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) sieht § 131 HGB in der Regel vor, dass beim Tod eines Gesellschafters dieser aus der Firma ausscheidet. Sein Platz als Gesellschafter wird also nicht weitervererbt. Stattdessen wird die Gesellschaft mit einem Gesellschafter weniger fortgeführt und nicht aufgelöst. Gibt es im Gesellschaftsvertrag keine spezielle Regelung, fällt der Abfindungsanspruch des Verstorbenen in den Nachlass und somit den entsprechenden Erben zu. Allerdings kann der Anspruch im Gesellschaftsvertrag beschränkt oder sogar aufgehoben werden. Wenn einer der Gesellschafter seine Stellung in der OHG vererben möchte, muss dies bereits vor seinem Tod als Klausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Man sollte also frühzeitig über seine Wünsche hinsichtlich potentieller Erben nachdenken. Dann kann man den Vertrag in Absprache mit den anderen Gesellschaftern entsprechend anpassen.

In einer Kommanditgesellschaft (KG) gilt, dass mit dem Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft (sofern es keine anderweitigen Regelungen gibt) mit dem Erben fortgesetzt wird. Beim Tod eines Komplementärs – also eines haftenden Gesellschafters – wird dagegen wie beim Tod eines Gesellschafters der OHG verfahren.

Ist der Verstorbene Teilhaber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), sind seine Geschäftsanteile gemäß § 15 GmbHG vererblich. Die Erben müssen somit nach dem Tod die Gesellschafterrechte und Pflichten wahrnehmen. Allerdings können auch hier abweichende Regelungen vertraglich festgehallten werden.

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Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

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