BGH rügt internes Kirchengesetz der Zeugen Jehovas

BGH rügt internes Kirchengesetz der Zeugen Jehovas Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof hat das interne Kirchenrecht der Zeugen Jehovas, die in den meisten Bundesländern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, beanstandet. Die Regelungen des deutschen Zweigs der Glaubensgemeinschaft über die Eingliederung der örtlichen Zeugen-Jehovas-Vereine in die Körperschaft seien „unwirksam“, entschied der BGH am Freitag in Karlsruhe. Das von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft „Jehovas Zeugen in Deutschland“ erlassene entsprechende Kirchengesetz sei nicht ausreichend klar. Im konkreten Fall entschied der 5. Zivilsenat der BGH, dass die eigenständige rechtliche Existenz des Zeugen-Jehovas-Vereins im baden-württembergischen Öhringen „nicht beendet“ sei. Der Verein existiere rechtlich noch und könne daher auch verklagt werden. Anlass ist die Klage einer Frau, die sich im Oktober 2003 im „Königreichssaal“ des Vereins der Zeugen Jehovas in Öhringen schwer verletzt hatte. Da der Saal damals im Eigentum des Öhringer Vereins stand, verlangte die Betriebskrankenkasse der Frau von diesem Verein Schadenersatz, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte die Klage zuletzt als unzulässig abgewiesen – und zwar mit der Begründung, der beklagte Verein habe im Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2010 rechtlich nicht mehr existiert. Dem trat der BGH jetzt entgegen. Das von der Körperschaft erlassene Kirchengesetz habe „mangels hinreichender Klarheit“ die rechtliche Existenz des Vereins nicht beendet. Dem Gesetz lasse sich nämlich nicht ausreichend deutlich entnehmen, dass die Körperschaft „Gesamtrechtsnachfolger“ des Vereins sein soll – und damit in alle Rechte und Pflichten des örtlichen Vereins eintreten würde. Nachdem am 13. Juni 2006 dem deutschen Zweig der Glaubensgemeinschaft vom Land Berlin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden waren, hatte diese einen Monat später ein Übergangsgesetz erlassen. Darin wurde zwar geregelt, dass die örtlichen Vereine „selbständige“ Untergliederungen des öffentlichen Rechts seien, deren Eigentum ihnen zugeordnet bleibe. Ergänzend stellte die Körperschaft dann aber in einem „Statusrechtsgesetz“ vom Mai 2009 klar, dass die selbstständigen Gliederungen grundsätzlich nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit im staatlichen Recht verfügen. Für den BGH ist diese Regelung rechtlich nicht ausreichend. Zwar könne eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangt hat, „einen zu der Gemeinschaft gehörenden privatrechtlich organisierten Verein in die Körperschaft eingliedern und damit dessen eigenständige rechtliche Existenz beenden“. Dies erfordere jedoch ein ausreichend klares Gesetz der Körperschaft, das dann auch im Amtsblatt der Religionsgemeinschaft veröffentlicht werden müsse. Darin müsse „Gesamtrechtsnachfolge angeordnet“, der einzugliedernde Verein benannt und der Zeitpunkt eindeutig geregelt sei, zu dem die Eingliederung wirksam wird. Der BGH verwies die Sache an das OLG Stuttgart zurück, das nun noch darüber entscheiden muss, ob die geforderten Schadensersatzansprüche berechtigt sind. (Aktenzeichen BGH: V ZR 156/12) dapd (Politik/Politik)