Marin Burmester, Partnerin bei Nielsen, Wiebe & Partner, ist Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht. (Foto: Nielsen, Wiebe & Partner)
Marin Burmester, Partnerin bei Nielsen, Wiebe & Partner, ist Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht. (Foto: Nielsen, Wiebe & Partner)

Corona-Überbrückungshilfe, zweite Runde: Wo es hilft, wo es hakt

Von Marin Burmester

Die Überbrückungshilfe wurde bis Ende des Jahres verlängert: Für kleine und mittelständische Unternehmen, für Selbstständige und Freiberufler sowie für gemeinnützige Organisationen soll sie als Bestandteil des Corona-Konjunkturpaketes eine weitere Liquiditätshilfe sein. Wer seinen Geschäftsbetrieb aufgrund der Pandemie einstellen oder stark einschränken musste, hat Anspruch auf Unterstützung und kann die Anträge bereits seit Anfang Juli mithilfe seines Beraters einreichen. Insgesamt sieht das branchenübergreifende bundesweit verfügbare Programm ein Volumen von knapp 25 Milliarden Euro vor. Mit der zweiten Förderphase, die vor kurzem begann, gehen einige Änderungen einher, sodass nun mehr Unternehmen von der Finanzspritze profitieren können.

Grundsätzlich kann jede Organisation, die gewisse Fördervoraussetzungen erfüllt, über eine bundesweit geltende Antragsplattform die Überbrückungshilfe beantragen. Die Anträge werden ausschließlich von den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten der Unternehmen eingereicht – und genau sie sind es auch, die die Änderungen der Förderbedingungen begrüßen. Denn in der ersten Phase schien hierbei nicht alles durchdacht und erntete herbe Kritik dieser Berufsstände.

Besonders personalkostenintensive Unternehmen profitieren nun mehr von der Überbrückungshilfe als noch in der ersten Förderphase, denn die Personalkosten werden nun grundsätzlich immerhin mit einer Pauschale in Höhe von 20 Prozent aller Fixkosten berücksichtigt. Zwar spüren damit vor allem Dienstleistungsunternehmen, bei denen die Personalkosten im Vergleich zu Industrie- oder Produktionsunternehmen wesentlich höher ausfallen, immer noch nur eine geringe Entlastung durch die Überbrückungshilfe, für einige Betriebe lohnt sich jedoch die Mühe des Antrages nun doch. Zeitaufwändig und kompliziert ist es allerdings, jede Eingangs- und Ausgangsrechnung genau dem Förderzeitraum zuzuordnen, um die angefallenen Kosten zu ermitteln und den Umsatz der jeweiligen Monate mit dem Vorjahr vergleichen zu können.

Dies ist vor allem wichtig, weil bei der Überbrückungshilfe nur diejenigen Fixkosten berücksichtigt werden, die auch tatsächlich in den Monaten Juni bis August (1. Phase) beziehungsweise September bis Dezember (2. Phase) gezahlt wurden. Kosten, die außerhalb dieser Monate für das ganze Jahr gezahlt werden – beispielsweise Versicherungen, die jährlich im Januar anfallen – können bei der Überbrückungshilfe nicht eingerechnet werden. Damit werden leider Unternehmen „bestraft“, die geschickt und vorausschauend planen und vielleicht einen Rabatt für die jährliche Zahlung ausgehandelt haben. Eine anteilige Anrechnung dieser Fixkosten hingegen wäre hier eine faire Vorgehensweise gewesen.

Unternehmen, die Darlehen abzahlen, sollten bei der Überbrückungshilfe genau hinschauen, denn es werden nur die Zinsanteile als förderfähige Kosten berücksichtigt, nicht jedoch die Tilgungsanteile. Unternehmen mit hohen Tilgungsleistungen sollten daher das Gespräch mit ihrer Bank suchen und eine Tilgungsaussetzung vereinbaren.  Die zweite Phase der Überbrückungshilfe löst auch einen nicht unerheblichen Widerspruch auf, der noch in der ersten Phase für Kritik der Unternehmen und ihrer Berater sorgte: Bei der Antragstellung muss zum Teil mit geschätzten Werten gearbeitet werden. Sollten die tatsächlichen Kosten, die später geprüft werden, geringer ausfallen, muss ein Teil der Überbrückungshilfe zurückgezahlt werden – in der zweiten Phase wird aber auch ein höherer Zuschuss gewährt, wenn die Kosten höher ausfallen.

Unter diesen komplexen Gesichtspunkten ist es wohl positiv zu betrachten, dass die Anträge zwingend von den jeweiligen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten eingereicht werden müssen, nicht von den Unternehmen selbst. Der Berater, der Bücher und Zahlen meist genau kennt, kann hier gemeinsam mit dem Unternehmer abwägen, ob sich eine Antragstellung lohnt oder dadurch mehr Aufwand als Nutzen entstehen würde. Wer sich über die Fördervoraussetzungen informieren möchte, findet die Antragsplattform unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Zur Autorin:

Marin Burmester, Partnerin bei Nielsen, Wiebe & Partner, ist Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht. Die Flensburger Kanzlei Nielsen, Wiebe & Partner ist Mitglied im bundesweiten Netzwerk HLB Deutschland.

Nielsen · Wiebe & Partner

Nielsen · Wiebe & Partner ist eine aus fünf Partnern bestehende Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten mit Sitz in Flensburg-Handewitt. Das Unternehmen betreut vorwiegend den lokal verbundenen und international tätigen Mittelstand in Steuer- und Rechtsfragen. Zu den Mandanten zählen weiterhin auch Freiberufler und Privatpersonen. Nielsen · Wiebe & Partner ist unabhängiges Mitglied im Netzwerk HLB Deutschland.

Weitere Informationen unter www.nwup.de.

HLB

HLB ist ein globales Netzwerk aus unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in über 150 Ländern mit mehr als 25.000 Mitarbeitern. In Deutschland beraten 22 Mitgliedsfirmen mit mehr als 200 Partnern und über 1.800 Experten Entscheider und Unternehmen aller Unternehmensgrößen und -branchen. Mit einem Umsatz von über 200 Millionen Euro gehört HLB zu den Top 3 der in Deutschland tätigen Netzwerke.

Weitere Informationen unter www.hlb-deutschland.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.