Micro-Richtlinie

Erleichterungen der Rechnungs- und Offenlegungsvorschriften für kleine Kapitalgesellschaften: Um kleine Kapitalgesellschaften bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Bilanzen zu entlasten, hat der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister der EU am 21.02.2012 die sogenannte Micro-Richtlinie verabschiedet. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte am 29.11.2012 mit der Annahme des Regierungsentwurfes zum sog. MicroBilG durch den Bundestag. Diese Richtlinie soll die mit geringen Umsätzen und nur wenigen Mitarbeitern geführten Unternehmen (sog. Micros) von bürokratischen Lasten bei der Erstellung Ihrer Bilanzen befreien. Die Praxis sieht jedoch anders aus.

Die Eckdaten
Eine Gesellschaft gilt als Kleinstkapitalgesellschaft (sog. Micro), wenn Sie zwei von drei folgenden Größenmerkmalen an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen nicht überschreitet:
•    350.000 Euro Bilanzsumme
•    700.000 Euro Umsatzerlöse
•    zehn Arbeitnehmer im
    Jahresdurchschnitt

Die Rechtsfolge bei der Über- oder Unterschreitung der Größenmerkmale sind schon ab dem Wirtschaftsjahr 2012 anzuwenden. Im Klartext heißt dies, dass diese sog. Micros nicht mehr den strengeren geltenden Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften unterliegen. Die betroffenen Gesellschaften werden von der Anhangerstellung befreit.

Unter der Bilanz sollen die Gesellschaften lediglich
•    Haftungsverhältnisse
•    Angaben zu Vorschüssen
    und Krediten gegenüber
    Organträgern
•    und den Bestand eigener Aktien
ausweisen.

Grundsätzlich wird angenommen, dass dieser komprimierte Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens darstellt, obwohl auch die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nur stark verkürzt dargestellt werden brauchen.

Die Bilanz muss mit den o.g. Angaben beim elektronischen Bundesanzeiger nur noch hinterlegt werden. Sie wird nicht mehr im Internet veröffentlicht. Ein Veröffentlichungsauftrag muss deswegen nicht mehr erteilt werden. Eine digitalisierte Abschrift der Bilanz können sich Interessierte kostenpflichtig zusenden lassen.

Die praktische Anwendung
Andere Jahresabschlussadressaten wie Banken und Finanzämter werden mit dieser Bilanzierungsform nicht einverstanden sein. Durch die kommende E-Bilanz und der einhergehenden Taxonomie werden die Finanzämter die Gliederung der Bilanz wie bei einer großen Gesellschaft verlangen.

Im Ergebnis ist von einer Vereinfachung der Rechnungs- und Offenlegungsvorschriften somit keine Spur. Nach Maßgabe der E-Bilanz-Taxonomie soll gebucht bzw. bilanziert werden, um die Bilanz anschließend bei der Einreichung zu komprimieren um sich des Verzichts der kostenpflichtigen Veröffentlichung freuen zu können. Ein Abbau von Mehrfachaufwand ist damit wohl leider nicht zu erreichen.

Veröffentlicht von

Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

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