Grippewelle: Wie kommen Eltern kranker Kinder an Sonderurlaub?

Grippewelle: Wie kommen Eltern kranker Kinder an Sonderurlaub? Stuttgart (dapd). Die Grippewelle legt seit Wochen schon halb Deutschland lahm: In Betrieben sind unzählige Schreibtische verwaist, in Schulen und Kindergärten die Reihen licht. Wie sollen Eltern, die wegen des Influenza-Virus selbst schon tagelang in der Firma fehlten und ihren Urlaub für dieses Jahr schon verplant haben, auch noch die Betreuung ihrer kranken Kleinen stemmen? Was kaum bekannt ist: Es gibt Chancen auf Sonderurlaubstage, um den Jahresurlaub nicht aufbrauchen zu müssen, wie Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA), erklärt. Einheitliche Regelungen über zulässige Fehlzeiten für Beschäftigte mit Kind gibt es in Deutschland zwar nicht, wie der Stuttgarter Fachanwalt betont. Doch zwei Gesetze eröffnen Vater oder Mutter durchaus Spielraum, um Extra-Tage zur Kinderbetreuung vom Chef frei zu bekommen. Finanziell am besten kommen Eltern weg, wenn sie sich dabei auf Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen. Dort ist festgelegt, dass der Arbeitnehmer in bestimmten Notfällen bis zu fünf Tage lang bezahlt fehlen darf. Dazu zählen beispielsweise die eigene Hochzeit, Todesfälle im engsten Familienkreis, Gerichtstermine – und auch die Erkrankung eines Kindes, wie das Bundesarbeitsgericht bereits 1978 ausdrücklich bekräftigte. Arbeitsvertrag ist wichtig Danach muss der Chef den Vater oder die Mutter eines kranken Sprösslings unter acht Jahren bis zu fünf Tage lang für die Betreuung freistellen. Er muss in dieser Zeit den Lohn weiter zahlen und darf dafür keine Gegenleistung wie etwa nachträgliche Überstunden verlangen. Der Haken: Der BGB-Paragraf darf im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Wer sich darauf stützen will, sollte sicherheitshalber einen Blick in seinen Vertrag werfen. „Manche Arbeitgeber zahlen aber trotzdem, weil sie den Ausschluss als unfair empfinden“, betont Arbeitsrechtler Henn. Oft habe die Personalabteilung den Vertrag auch nicht präsent und zahle das Gehalt weiter. In einigen Branchen ist eine Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes ohnehin im Tarifvertrag festgeschrieben. Ist der BGB-Passus im Arbeitsvertrag definitiv ausgeschlossen, wird eine gesetzliche Krankenversicherung wichtig. Ist das kranke Kind dort (mit)versichert, können Vater oder Mutter auf freie Tage sowie Kinderkrankengeld von der Krankenkasse bauen. Dieser Anspruch ist in Paragraf 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V festgezurrt. Allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen: Das Kind ist jünger als zwölf Jahre alt, für die Erkrankung liegt ein ärztliches Attest vor, die Betreuung ist notwendig und im Haushalt lebt sonst niemand, weder Au-pair noch Oma, der das Kind gesund pflegen könnte. Privatversicherte gucken in die Röhre Sind alle Punkte erfüllt, zahlt die Krankenkasse Geld, während Vater oder Mutter vom Job daheim bleiben. Eine volle Lohnfortzahlung gibt es allerdings nicht, sondern 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, maximal 90 Prozent des Nettogehalts. Für das erste Kind dürfen die Eltern jeweils zehn Tage im Jahr zu Hause bleiben, wenn der Nachwuchs krank ist. Alleinerziehende dürfen auf 20 Tage im Jahr vertrauen. Bei zwei Kindern sind es je Elternteil 20 Tage jährlich (Alleinerziehende 40 Tage), ab drei Kindern je Elternteil 25 Tage (Alleinerziehende 50 Tage). Hat das Kind eine lebensbedrohliche Krankheit, besteht ein unbefristetes Anrecht auf Freistellung vom Job sowie Krankengeld von der Kasse. Sind beide Eltern privat versichert, gibt es für sie keine Unterstützung von der gesetzlichen Kasse. Gleiches gilt, wenn das Kind selbst privat krankenversichert ist. Wer die fünf Tage BGB-Sonderurlaub bei vollem Lohn in diesem Jahr bereits verbraucht hat und jetzt noch weitere freie Tage für sein krankes Kind benötigt, kann als Kassenpatient ebenfalls auf das Kinderkrankengeld setzen, wie die Rechtschutzversicherung Arag erläutert. Allerdings springe die Krankenkasse dann nur noch für fünf Arbeitstage ein. Wichtig: Berufstätige Eltern bekommen keine freien Tage gutgeschrieben, wenn sie im Urlaub ihr krankes Kind betreut haben. Der Urlaub gilt dann als genommen, wie das Arbeitsgericht Berlin entschied (Aktenzeichen: 2 Ca 1648/10). Nur wenn der Arbeitnehmer selbst während seines Urlaubs erkrankt, verfallen die Urlaubstage nicht. dapd (Vermischtes/Wirtschaft)

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Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

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