Deutsche Gerichte bei Ferienhausmängeln im Ausland zuständig

Deutsche Gerichte bei Ferienhausmängeln im Ausland zuständig Karlsruhe (dapd). Bei Mängeln eines Ferienhauses im Ausland können deutsche Urlauber künftig leichter ihre Rechte einklagen. Sie können dann vor einem Gericht ihres deutschen Wohnsitzes Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Bislang war umstritten, ob bei solchen Klagen gegen den Ferienhausanbieter deutsche Gerichte zuständig sind oder ausschließlich das Gericht an dem Ort, an dem sich das Ferienhaus befindet. Der BGH urteilte nun, dass die deutschen Gerichte für solche Schadenersatzklagen international zuständig sind. In dem Fall bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Schwerin, die Urlaubern wegen Mängeln eines Ferienhauses in Belgien Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zugesprochen hatten. Die Urlauber aus dem Raum Schwerin hatten 2007 das im Katalog des Anbieters Novasol aufgeführte Ferienhaus gebucht, aber bei der Anreise erhebliche Mängel festgestellt, die Novasol trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger ab. Streitwert lag bei 1.300 Euro Sie machten gegen den in Dänemark ansässigen Anbieter nun mit Erfolg Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises, Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude sowie Zahlungen wegen unnütz aufgewendeter Fahrt- und Telefonkosten geltend. Der Streitwert lag bei 1.300 Euro. Das Ferienhaus hatte eine ganze Liste von Mängeln. Dazu gehörten marode Stromleitungen, lose Steckdosen, eine Treppe war nicht benutzbar, Gartenmöbel waren verschmutzt, Matratzen verunreinigt und durchgelegen. In seiner Revision hatte Novasol geltend gemacht, die deutschen Gerichte seien hier nicht zuständig, sondern – gemäß einer EU-Verordnung – nur das Gericht, in dessen Bezirk das Ferienhaus liege, also ein Gericht im belgischen Lüttich. Die Kläger argumentierten dagegen, das Amtsgericht Schwerin sei zuständig, da sie als Verbraucher Novasol als gewerblichen Reiseveranstalter in Anspruch genommen hätten. Dem folgte der BGH. „Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen“, heißt es in dem Grundsatzurteil. Der BGH bekräftigt außerdem, dass ein Verbraucher vom Reiseveranstalter bei Mängeln seiner Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch dann verlangen kann, wenn der Veranstalter „keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt“. Dies gelte auch, wenn die vertragliche Leistung des Reiseveranstalters wie hier nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht. (Aktenzeichen: BGH X ZR 157/11) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)

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Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

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