Monika Kubela, Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der KMP Legal; Quelle: HLB Klein Mönstermann
Monika Kubela, Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der KMP Legal; Quelle: HLB Klein Mönstermann

Neue Rechtslage bei Arbeit auf Abruf: HLB Klein Mönstermann informiert

Für viele Büros und Betriebe erweisen sich flexible Arbeitszeiten, auch „Arbeit auf Abruf“ genannt, als sinnvolles Instrument, um durch Einsatz von meist geringfügig Beschäftigten den schwankenden Personalbedarf des Unternehmens zu decken. Doch für die Arbeitnehmer geht dies in der Regel mit Einschränkungen bei der Freizeitgestaltung einher und kann sogar mit Unsicherheit wegen dem am Monatsende zu erwartendem Lohn verbunden sein. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und die entsprechenden Regelungen in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes angepasst – zugunsten der Arbeitnehmer. Die Osnabrücker KMP Legal Rechtsanwaltsgesellschaft, Teil von HLB Klein Mönstermann, informiert Unternehmen über die neue Gesetzeslage und gibt den Arbeitgebern dazu nützliche Tipps.

Monika Kubela, Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der KMP Legal, erklärt was die neue Rechtslage für Unternehmer bedeutet: „Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nicht mehr nach eigenem Ermessen einsetzen und vergüten, sofern ihre Arbeitnehmer darauf keinen Einfluss nehmen können.“ Wenn im Arbeitsvertrag keine festen täglichen sowie Wochenarbeitsstunden vereinbart sind, gilt laut Gesetz automatisch eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Vor der Neuregelung ging man in solchen Fällen noch von zehn Stunden pro Woche aus.

Unter Zugrundelegung des grundsätzlichen Mindestlohns von 9,35 Euro pro Stunde würde der monatliche Vergütungsanspruch dabei 810,54 Euro betragen. Durch weitere Erhöhungen des Mindestlohns wird dieser Vergütungsanspruch künftig voraussichtlich ansteigen. „Die durch das Gesetz unterstellte Wochenarbeitszeit führt also bei fehlender Regelung im Arbeitsvertrag zwangsläufig dazu, dass ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als geringfügige Beschäftigung qualifiziert werden kann“, erklärt Rechtsanwältin Monika Kubela. Denn bei 20 Wochenarbeitsstunden übersteigt die Vergütung die steuer- und sozialversicherungsbegünstigte 450-Euro-Grenze der geringfügigen Beschäftigung.

Ohne Festlegung der Wochenarbeitszeit drohen erhebliche Nachzahlungen

„Erhebliche Folgen drohen, wenn bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass die wöchentliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern nicht vertraglich vereinbart ist. Das vermeintlich flexible und günstige Beschäftigungsmodell kann dann zu hohen Nachzahlungen bei Lohn und Sozialabgaben führen“, warnt Kubela Arbeitgeber. Dies gelte auch, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet, führt Kubela weiter aus. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber – in aller Regel – zusätzlich zu den Arbeitgeberanteilen auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abführen, ohne dass sich der Arbeitnehmer daran beteiligen muss. Unternehmern kann Kubela daher nur raten: „Stets Wochenarbeitszeit im Vertrag festhalten und bei geringfügiger Beschäftigung die 450-Euro-Grenze beachten.“

Um der Gefahr vorzubeugen, eine höhere Vergütung und höhere Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlen zu müssen, sollten Arbeitgeber beim Abschluss von Arbeitsverträgen darin unbedingt die geschuldeten Arbeitsstunden festhalten. Durch entsprechende Vereinbarungen kann auch bei bestehenden Arbeitsverträgen in einem gewissen Rahmen die Flexibilisierung der Wochenarbeitsstunden erreicht werden.

HLB | Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner mbB

Die HLB | Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner mbB Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, wurde 1932 in Osnabrück gegründet. Heute sind rund 140 Mitarbeiter, davon mehr als 30 Berufsträger, am Hauptsitz in Osnabrück sowie an den beiden Standorten Georgsmarienhütte und Berlin beschäftigt. Zu den Mandanten gehören mittelständische Unternehmen in verschiedensten Branchen, aber auch regional und international tätige Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Die Betreuung umfasst dabei alle steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen. HLB | Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner mbB ist unabhängiges Mitglied von HLB International. Weitere Informationen unter www.kmp-gruppe.de.

HLB ist ein globales Netzwerk aus unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in über 150 Ländern mit rund 30.000 Mitarbeitern. In Deutschland beraten 22 Mitgliedsfirmen mit mehr als 200 Partnern und über 1.800 Experten Entscheider und Unternehmen aller Unternehmensgrößen und -branchen. Mit einem Umsatz von über 200 Millionen Euro gehört HLB zu den Top 3 der in Deutschland tätigen Netzwerke. Weitere Informationen unter www.hlb-deutschland.de.

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