Hinweis auf aktuellen Sachverhalt

Oelde. Sofern Sie in Ihrer Steuererklärung Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen, raten wir gegen die nicht vollständige Berücksichtigung durch das Finanzamt Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid zu erheben und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen.

Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster haben festgestellt, dass zahlreiche Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten beim Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten anhängig sind. Die Oberfinanzdirektionen weisen ihre Finanzämter daher an, entsprechende Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 1 Satz 1 AO ruhen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
WPW GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Dipl.-Kfm. Rainer Witte
Wirtschaftsprüfer
(Geschäftsführer)

Veröffentlicht von

Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

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