Dr. Christoph Averdiek-Bolwin, Partner bei der Osnabrücker HLB Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH - Foto: HLB Klein Mönstermann
Dr. Christoph Averdiek-Bolwin, Partner bei der Osnabrücker HLB Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH - Foto: HLB Klein Mönstermann

Reform geplant: Bundesweit einheitliches Stiftungsrecht

Das Stiftungsrecht soll im kommenden Jahr umfassend reformiert werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur bundesweiten „Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ liegt bereits vor und soll voraussichtlich bis Ende Juni dieses Jahres beschlossen werden; ein Inkrafttreten ist zum 1. Juli 2022 für zu diesem Zeitpunkt bestehende Stiftungen vorgesehen. „Mit der Reform ändern sich für viele Stiftungen wesentliche Punkte, die auch in den jeweiligen Satzungen berücksichtigt werden müssen“, informiert Dr. Christoph Averdiek-Bolwin, Partner bei der Osnabrücker HLB Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH. HLB Klein Mönstermann ist Mitglied bei HLB Deutschland, einem bundesweiten unabhängigen Netzwerk von Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Dr. Christoph Averdiek-Bolwin sieht in der Reform längst überfällige Erleichterungen des derzeit geltenden, dezentralen Stiftungsrechts und rät bestehenden Stiftungen, sich bereits jetzt mit den geplanten Änderungen auseinanderzusetzen. „Stiftungen verfügen in der Regel über umfangreiche Satzungen, die mit dem Inkrafttreten der Reform fertig angepasst sein müssen“, sagt er. „Daher lohnt sich bereits jetzt ein Blick in die eigene Satzung, um die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Neuerungen für sich abzuwägen, deren Bedeutung für die Stiftung gegebenenfalls mit einem Berater zu besprechen und die eigene Satzung entsprechend zu modernisieren.“ Dr. Christoph Averdiek-Bolwin geht wie seine Berufskollegen davon aus, dass der Regierungsentwurf vom Gesetzgeber zum größten Teil wie geplant beschlossen wird.

Der Entwurf soll die bisher auf Länderebene geregelten Teile des Stiftungszivilrechts in das BGB überführen und es so auf Bundesebene vereinheitlichen. Dabei ergeben sich vor allem aus der Tatsache, dass die Regelungen in den einzelnen Ländern zwar ähnlich, aber nicht gleich sind, in wichtigen Bereichen weitreichende Veränderungen, beispielsweise bei einer möglichen Satzungsänderung oder den Anforderungen an Verbrauchsstiftungen. „Oft sah das jeweilige Landesrecht bei bestimmten Punkten einen Handlungsspielraum vor, der im neu definierten Bundesrecht in dieser Form nicht mehr existieren wird“, so Dr. Christoph Averdiek-Bolwin. Insgesamt soll die Vereinheitlichung die Handhabung des Stiftungsrechts für alle Beteiligten vereinfachen. Hiervon besonders betroffen sind die Bereiche:

  • Änderungen der Stiftungssatzung
  • Verwaltung und Erhalt des Stiftungsvermögens
  • Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen
  • Regelungen über die Stiftungsorgane

Eine besonders wichtige Änderung stellt das Stiftungsregister dar, das bisher in der geplanten Form in den Ländern noch nicht existiert: Künftig sollen Stiftungen – ähnlich wie Vereine im Vereinsregister – bundeseinheitlich erfasst werden. Jeglicher Rechtsverkehr soll dann auf Basis der Eintragungen in diesem Register erfolgen. Die bisherige Praxis der Vertretungsbescheinigungen wird dann überflüssig. Hierfür ist jedoch eine Übergansfrist bis Ende 2026 vorgesehen.

Grundsätzlich will der Gesetzesentwurf die Rechtsform und damit den Zweck einer Stiftung nicht ändern. Insbesondere am Grundsatz der sogenannten „gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung“ solle weiterhin festgehalten werden, begrüßt Dr. Christoph Averdiek-Bolwin: „Stiftungen können also auch weiterhin zu jedem rechtmäßigen Zweck errichtet werden. Damit sind auch privatnützige wie Familienstiftungen weiterhin zulässig, deren Zweck auf die Versorgung der Mitglieder einer Familie oder gar nur des Stifters selbst ausgerichtet ist.“

Bis zum Inkrafttreten der Änderungen ist es noch eine vergleichsweise lange Zeit, doch wenn in der Zeit bis zum Sommer 2022 eine neue Stiftung gegründet wird, sollte insbesondere bei der Satzungsgestaltung das neue Recht bereits berücksichtigt werden“, rät Dr. Christoph Averdiek-Bolwin. Neu sind beispielsweise auch, dass der Verwaltungssitz der Stiftung zwingend im Inland liegen muss und dass das Stiftungsgeschäft die Widmung von Vermögen vorsehen muss, das der Stiftung „zu ihrer eigenen Verfügung“ zu überlassen ist. Damit ist künftig eine Dauertestamentsvollstreckung über das Vermögen einer Stiftung von Todes wegen unzulässig. Dies war bislang umstritten.

Bislang fehlte, so Dr. Christoph Averdiek-Bolwin abschließend, eine verbindliche Aussage darüber, wie sich die Neuregelungen auf bestehende Stiftungen und deren Satzung auswirken. Es sei zumindest nicht ganz auszuschließen, dass Satzungen, die nicht (mehr) mit dem neuen Bundesrecht vereinbar sind, nichtig werden könnten. Vorsorglich sollte daher auch bei Bestandsstiftungen eine Anpassung an die neuen gesetzlichen Regelungen erwogen werden, sofern sich hier nicht noch eine Lösung abzeichnet.

HLB | Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH

Die HLB | Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, wurde 1932 in Osnabrück gegründet. Heute sind rund 140 Mitarbeiter, davon mehr als 40 Berufsträger, am Hauptsitz in Osnabrück sowie an den Standorten Georgsmarienhütte, Berlin und Lingen (Ems) beschäftigt. Zu den Mandanten gehören mittelständische Unternehmen in verschiedensten Branchen, aber auch regional und international tätige Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Die Betreuung umfasst dabei alle steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen. HLB | Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH ist unabhängiges Mitglied von HLB International. Weitere Informationen unter www.kmp-gruppe.de.

HLB

HLB ist ein globales Netzwerk aus unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in über 150 Ländern mit rund 30.000 Mitarbeitern. In Deutschland beraten 22 Mitgliedsfirmen mit mehr als 200 Partnern und über 1.800 Experten Entscheider und Unternehmen aller Unternehmensgrößen und -branchen. Mit einem Umsatz von über 200 Millionen Euro gehört HLB zu den Top 3 der in Deutschland tätigen Netzwerke. Weitere Informationen unter www.hlb-deutschland.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.