Bundesarbeitsgericht weist Klage wegen Altersdiskriminierung zurück

Bundesarbeitsgericht weist Klage wegen Altersdiskriminierung zurück Erfurt (dapd). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Donnerstag eine Klage wegen mutmaßlicher Altersdiskriminierung zurückgewiesen. In einer weiteren Entscheidung hob das Erfurter Gericht ein Urteil wegen Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft auf und verwies den Fall an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück. Im Fall der mutmaßlichen Altersdiskriminierung hat die Klägerin dem Gericht zufolge ihre Rechtsansprüche nach einer Absage auf eine Bewerbung bei einem Call-Center zu spät geltend gemacht. Nach Auffassung der Richter hatte die damals 41-Jährige zum Zeitpunkt der Absage Kenntnis von der mutmaßlichen Diskriminierung erhalten und hätte innerhalb von zwei Monaten rechtliche Schritte einleiten können. Der Europäische Gerichtshof hatte im Juli 2010 entschieden, dass die Zwei-Monats-Frist in der deutschen Altersdiskriminierungsregelung ausreichend ist und nicht gegen europäisches Recht verstoße. Das hatte die Klägerin zuvor gerügt und angegeben, dass eine dreijährige Verjährungsfrist gelten müsse. Die Klägerin hatte sich bei einem Call-Center mit altersspezifischen Anforderungen beworben und wurde abgelehnt. Indes wurden zwei jüngere Frauen eingestellt. Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, forderte angesichts des Urteils eine Verlängerung der Fristen der deutschen Antidiskriminierungsregelungen. „Abgesehen von den kurzen Fristen waren die Erfolgschancen für die Klägerin aufgrund der altersdiskriminierenden Stellenausschreibung denkbar gut. Aus unserer Beratung für Betroffene wissen wir nur zu genau, welche Hürden die Kürze der Fristen in der Realität für den Schutz vor Diskriminierung bedeuten, unabhängig von der EU-Konformität“, sagte Lüders in Berlin. Dass die Betroffenen deswegen sofort in den Rechtsstreit eintreten müssten, erschwere es der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, gütliche Einigungen in Fällen von Diskriminierung zu vermitteln. Zur zweiten Entscheidung hieß es, das Landesarbeitsgericht müsse aufklären, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizien für eine Diskriminierung der Klägerin darstellen, weil sie möglicherweise falsch oder widersprüchlich waren. Demnach müsse es prüfen, ob das erteilte Zeugnis oder die Begründung, dass die Leistungen fehlerhaft gewesen sind, falsch waren. Ferner müsse das Gericht klären, ob die Frau auf einen Wegfall ihres Arbeitsplatzes wegen einer bevorstehenden Fusion hingewiesen worden ist. (Az.: AG Hamburg 28 Ca 178/08, LAG Hamburg 5 Sa/09, EUGH C-246/09, BAG 8 AZR 188/11 und AG Mainz 1 Ca 218/10, LAG Rheinland-Pfalz 9 Sa 678/10, BAG 8 AZR 364/11) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)

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Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

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