Semesterjobs im Kreis Lippe unterliegen bei Dauer und Umfang festen Grenzen. Die AOK NordWest weist Arbeitgebende und Studierende darauf hin, dass kurzfristige Beschäftigungen von höchstens drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr in der Regel versicherungsfrei bleiben.
Überschreitung der Zeitgrenze
Wird bei einer zunächst kurzfristigen Beschäftigung erst später erkennbar, dass sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, werden ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Entscheidend ist dabei die Gesamtheit aller Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr.
Arbeitszeit außerhalb der Semesterferien
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung können anfallen, wenn ein Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Für die Beurteilung werden befristete Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden berücksichtigt, die innerhalb eines Jahres vor dem voraussichtlichen Ende der jeweils zu prüfenden Beschäftigung liegen.
Zusammen dürfen diese Beschäftigungen nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage umfassen. Wird diese Grenze überschritten, ist die Beschäftigung, mit der die Überschreitung eintritt, nach den Angaben der AOK NordWest vollständig sozialversicherungspflichtig.
Familienversicherung und Werkstudentenprivileg
Studierende, die über Eltern, Ehepartner oder Ehepartnerin familienversichert sind und ausschließlich eine kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien ausüben, behalten die kostenfreie Familienversicherung. Bei Studierenden, die nicht ausschließlich kurzfristig beschäftigt sind und bei denen das Studium weiterhin im Vordergrund steht, ist dagegen die Einkommensgrenze der Familienversicherung relevant.
Diese maßgebende Gesamteinkommensgrenze liegt 2026 bei monatlich 565 Euro. Bei einer Überschreitung kann eine Versicherung in der studentischen Krankenversicherung in Betracht kommen.
Hinweise für Arbeitgebende
Für Arbeitgebende im Kreis Lippe ist bei studentischen Aushilfen insbesondere die Zahl bereits ausgeübter Jobs im Kalenderjahr relevant. Die Einordnung als kurzfristige Beschäftigung hängt laut AOK NordWest nicht davon ab, wie viel Studierende verdienen oder wie viele Stunden sie pro Woche arbeiten.
Die Krankenkasse verweist für weitere Informationen zur Krankenversicherung während des Studiums und in den Semesterferien auf ihre Kundencenter sowie auf ihr Online-Angebot.
Unternehmenslink: AOK NordWest
