Bei der EU-Verpackungsverordnung fordert die Deutsche Industrie- und Handelskammer einfachere und europaweit einheitliche Verfahren. In einer aktuellen Stellungnahme benennt sie fünf Ansätze, um die Umsetzung für Unternehmen praktikabler zu gestalten. Im Mittelpunkt stehen Nachweispflichten, Registrierung, Übergangsfristen und verlässliche technische Vorgaben.
Fünf Forderungen an die Umsetzung
Die DIHK plädiert erstens für einfachere Nachweis- und Dokumentationspflichten. Zweitens soll eine zentrale europäische Anlaufstelle Mehrfachregistrierungen vermeiden. Ein solches One-Stop-Shop-Verfahren würde nach ihrer Vorstellung grenzüberschreitend tätige Unternehmen entlasten.
Drittens verlangt die Kammerorganisation mindestens zwölf Monate Vorlauf, bevor ergänzende technische Anforderungen angewendet werden müssen. Viertens fordert sie längere Übergangsfristen und Bestandsschutz. Fünftens soll eine vollständige Harmonisierung verhindern, dass unterschiedliche nationale Anforderungen neue Hürden im Binnenmarkt schaffen. Das sind Forderungen der DIHK, keine bereits beschlossenen Änderungen.
Geltungsbeginn und Inkrafttreten unterscheiden
Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Für einzelne Anforderungen bestehen gesonderte Anwendungstermine. Die pauschale Formulierung „zwei Monate nach Inkrafttreten“ aus der Pressekommunikation trifft daher nicht zu: Der aktuelle Anlass liegt rund zwei Monate nach dem allgemeinen Geltungsbeginn.
Für Unternehmen ist die Unterscheidung wesentlich. Ein politisch geforderter Aufschub setzt geltende Pflichten nicht außer Kraft. Welche Vorgaben wann relevant sind, hängt von der konkreten Rolle des Unternehmens, den Verpackungen und den jeweiligen Einzelregelungen ab.
Die WIR berichtete bereits über DIHK-Forderungen nach Bürokratieabbau und schnelleren Genehmigungen. Den verbindlichen Wortlaut enthält die EU-Verpackungsverordnung bei EUR-Lex. Quellen: aktuelle DIHK-Pressemitteilung und Verordnung (EU) 2025/40.