Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 29.6.2013 die Anforderungen an Gutschriften erweitert: Betroffen sind die Fälle, in denen Kunden gegenüber Lieferanten über bezogene Leistungen abrechnen. In solchen Abrechnungen muss jetzt zwingend die Bezeichnung „Gutschrift“ ausgewiesen werden.