Kerstin Ullerich, HLB Schumacher Hallermann, Steuerberaterin und Fachanwältin für Erbrecht (Bild: Fotostudio Wiegel)
Kerstin Ullerich, HLB Schumacher Hallermann, Steuerberaterin und Fachanwältin für Erbrecht (Bild: Fotostudio Wiegel)

Unternehmen: Erben und Schenken werden teurer – Bundesverfassungsgericht prüft Erbschaftsteuer

Für Unternehmen könnte die zukünftige Entscheidung weitreichende Auswirkungen haben – auch auf Nachfolgeregelungen

Münster – Die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer gewinnt weiter an Bedeutung. Nach einer Reihe von Urteilen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte wird das Bundesverfassungsgericht nun erneut das Erbschaftsteuergesetz prüfen. Darauf weist die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB Schumacher aus Münster hin. „Ein neues Urteil könnte auch für Unternehmen gravierende Änderungen in der steuerlichen Behandlung von Erbschaften und Schenkungen nach sich ziehen“, warnt die Steuerberaterin und Fachanwältin für Erbrecht Kerstin Ullerich. Betroffen könnten auch Unternehmensnachfolgen sein. Wer bereits eine Betriebsübergabe plant, sollte daher genau prüfen, ob diese gegebenenfalls noch in diesem Jahr umgesetzt werden kann.

Nach geltendem Erbschaftsteuerrecht können Betriebe, die die Voraussetzungen des sogenannten Betriebsvermögensprivilegs erfüllen, unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit werden. Hier wird geprüft, ob das Vermögen des Unternehmens begünstigt ist, oder ob es sich um sogenanntes „schädliches Verwaltungsvermögen“ handelt, beispielsweise bei vermieteten Immobilien.

Die aktuelle Rechtslage zeigt, dass das ErbStG 2016 zwar nicht generell als verfassungswidrig gilt, einzelne Regelungen jedoch weiterhin rechtlich umstritten sind. Insbesondere die Verschonung des Betriebsvermögens steht erneut auf dem Prüfstand. Ein weiterer zentraler Punkt ist die sogenannte 90-Prozent-Grenze, deren Verfassungsmäßigkeit unterschiedlich beurteilt wurde. Die Besteuerung von Privatvermögen bleibt hingegen unverändert bestehen, auch wenn das Betriebsvermögen steuerlich begünstigt wird. Ein weiteres Urteil stellte klar, dass verpachtete Parkhäuser als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen einzustufen sind. Gleichzeitig hat Bayern ein Normenkontrollverfahren eingeleitet, um eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer aufgrund abweichender Grundbesitzwerte sowie Anpassungen der Freibeträge und Steuersätze zu prüfen.

„Die anstehende Entscheidung des BVerfG, die Ende 2025/Anfang 2026 erwartet wird, ist völlig offen“, so Ullerich. „Sie könnte die derzeitige Regelung bestätigen, einzelne Normen für verfassungswidrig erklären oder sogar das gesamte ErbStG 2016 infrage stellen.“ Dies würde erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Nachfolgeplanung haben. Bis zur Entscheidung könnte die Finanzverwaltung ihre Praxis restriktiver gestalten, keine verbindlichen Auskünfte mehr erteilen, beziehungsweise Bescheide nur noch vorläufig erlassen.

Die Expertin rät Unternehmen: „Ohnehin geplante Maßnahmen sollten zeitnah umgesetzt werden, um von der geltenden – vermutlich noch günstigeren – Rechtslage profitieren zu können. Angesichts der nun beschlossenen massiven Erhöhung der Staatsschulden dürfte auf der Hand liegen, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuer-Aufkommen von der Regierung sicherlich nicht reduziert wird.“


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WIR Redaktion

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