Dr. Claus Niemann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner von HLB Klein Mönstermann - Foto: HLB Klein Mönstermann
Dr. Claus Niemann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner von HLB Klein Mönstermann - Foto: HLB Klein Mönstermann

Jahressteuergesetz: Was steht an im nächsten Jahr? HLB informiert

Digital und trotzdem praxisnah: Das „Praxisforum Umsatzsteuer“, das die Kanzlei HLB Klein Mönstermann aus Osnabrück veranstaltete, fand in diesem Jahr erstmals digital statt.  Die Kanzlei hatte den Schwerpunkt auf die anstehenden Umsatzsteueränderungen im kommenden Jahr und weitere aktuelle Themen gelegt. Vor allem das neue Jahressteuergesetz war neben den anstehenden Änderungen bei der Umsatzsteuer Gegenstand vieler Fragen und Unsicherheiten der teilnehmenden Unternehmer.

Dr. Claus Niemann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner von HLB Klein Mönstermann, sieht gerade vor dem Hintergrund der sich verschärfenden Coronasituation die weitreichende Neustrukturierung der Umsatzsteuer im Bereich E-Commerce als große Herausforderung an, da der Onlinevertrieb auch weiterhin für viele Unternehmen eine existenzielle Rolle spielen wird: „Ab dem 1. Juli 2021 soll das Verfahren Mini-One-Stop-Shop (MOSS) durch den One-Stop-Shop (OSS) ersetzt werden. Dann soll die bestehende MOSS-Regelung auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU“ erweitert werden, erklärt er. Über das derzeit bestehende MOSS-Verfahren kann ein Unternehmen, welches Dienstleistungen, Telekommunikationsleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in der EU erbringt, seine Steuererklärung zentral in einem Mitgliedstaat über das MOSS-Verfahren erklären.

Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)

Mit der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags können Steuerpflichtige bis zu 40 Prozent der Aufwendungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bereits im Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags gewinnmindernd berücksichtigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann dabei nur in Anspruch genommen werden, wenn das entsprechende Wirtschaftsgut im Jahr der Investition und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent im Betrieb genutzt wird. Künftig sollen nun aber auch solche Wirtschaftsgüter begünstigt sein, die in diesem Zeitraum vermietet werden. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Vermietung. Überdies sollen die begünstigten Investitionsabzugsbeträge von 40 auf 50 Prozent angehoben werden.

Verbilligte Wohnraumvermietung

Derzeit können bei einer Wohnungsvermietung die anfallenden Werbungskosten im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Mieteinkünfte mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Darunter ist eine entsprechende Aufteilung der Werbungskosten vorzunehmen, so dass nur der Teil der Werbungskosten berücksichtigt werden kann, der auf den entgeltlich vermieteten Teil entfällt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 soll diese Grenze von 66 auf 50 Prozent herabgesetzt werden. Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, soll außerdem eine Prognose vorgenommen werden, ob eine Erzielung von Einkünften beabsichtigt ist. Fällt diese positiv aus, können die Werbungskosten im vollen Umfang abgezogen werden.

Verlustverrechnung aus Kapitalvermögen

Für Steuerpflichtige, die zu mindestens zehn Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sollen künftig Verluste aus dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Eine uneingeschränkte Verrechenbarkeit mit anderen positiven Einkünften soll nicht mehr möglich sein. Grundsätzlich gilt diese Neuregelung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden. Bei Verlusten aus Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, soll die neue Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden sein.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Ab dem 1. Januar 2021 soll diese gemäß § 13b UStG auch auf Telekommunikationsdienstleistungen erweitert werden. Die Steuerschuldnerschaft soll allerdings nur auf solche Unternehmer übergehen, deren Haupttätigkeit in dem Erwerb und der Erbringung dieser Leistungen besteht, die also sogenannte Wiederverkäufer sind.

Organschaft

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde § 73 der Abgabenordnung dahingehend erweitert, dass ein Haftungsbescheid auch an eine nachranginge Organgesellschaft erlassen werden kann, die eine Steuerschuld wirtschaftlich verursacht hat bzw. bei der ein Haftungsanspruch durchsetzbar erscheint. Diese Regelung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 17. Dezember 2019 verwirklicht worden ist. Durch das Jahressteuergesetz 2020 soll nun klargestellt werden, dass der haftungsbegründende Tatbestand die Entstehung der Steuerschuld bzw. die Entstehung des Anspruchs auf Erstattung von Steuervergütungen ist.

Anhebung des Mehrwertsteuersatzes

Nicht vergessen! Zum 1. Januar 2021 steht für Unternehmen auch erneut die Änderung des Mehrwertsteuersatzes an – diesmal die Anhebung von reduzierten 5 bzw.16 auf die regulären 7 bzw. 19 Prozent. Das bedeutet für die Unternehmen zum zweiten Mal in diesem Jahr: Systeme umstellen, Vordrucke anpassen.

HLB | Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH

Die HLB | Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, wurde 1932 in Osnabrück gegründet. Heute sind rund 120 Mitarbeiter, davon mehr als 30 Berufsträger, am Hauptsitz in Osnabrück sowie an den beiden Standorten Georgsmarienhütte und Berlin beschäftigt. Zu den Mandanten gehören mittelständische Unternehmen in verschiedensten Branchen, aber auch regional und international tätige Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Die Betreuung umfasst dabei alle steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen. HLB | Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH ist unabhängiges Mitglied von HLB International. Weitere Informationen unter www.kmp-gruppe.de.

HLB ist ein globales Netzwerk aus unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in über 150 Ländern mit rund 30.000 Mitarbeitern. In Deutschland beraten 22 Mitgliedsfirmen mit mehr als 200 Partnern und über 1.800 Experten Entscheider und Unternehmen aller Unternehmensgrößen und -branchen. Mit einem Umsatz von über 200 Millionen Euro gehört HLB zu den Top 3 der in Deutschland tätigen Netzwerke. Weitere Informationen unter www.hlb-deutschland.de.

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