Nachfolgeplanung: Auf was müssen sich Unternehmer nach der Reform der Erbschaftsteuer einstellen

Sebastian Siesenop, Rechtsanwalt, Diplom-Finanzwirt (FH) Brandi Hannover. (Foto: Brandi)
Sebastian Siesenop, Rechtsanwalt, Diplom-Finanzwirt (FH) Brandi Hannover. (Foto: Brandi)

Welche Folgerungen ergeben sich daraus? Eine Angst kann mittelständischen Unternehmen sofort genommen werden: Das Bundesverfassungsgericht hält eine Abschmelzung der geltenden Freibeträge (derzeit 500.000,00 Euro unter Ehegatten und 400.000,00 Euro bei der Übertragung von Eltern auf ein Kind) und eine gänzliche Abschaffung der Verschonungsregelungen für Unternehmen nicht für erforderlich, um eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen.

Als gleichheitswidrig empfand das Gericht die Anwendung der Verschonungsregelung für Unternehmen, also die nahezu vollständige Freistellung von Unternehmen von der Erbschaftsteuer, auf große Unternehmen.

Auch wenn nach dem Vermögensübergang Arbeitsplätze in großem Umfang bei Großunternehmen erhalten bleiben, ist es dem Gericht ein Dorn im Auge, dass auch Betriebe mit Unternehmenswerten von mehreren Hundertmillionen oder auch mehreren Milliarden Euro erbschaft- oder schenkungsteuerfrei übertragen werden können. Das Urteil ist gerade deshalb bemerkenswert, weil das Bundesverfassungsgericht erstmalig ausdrücklich zwischen kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und großen Unternehmen andererseits unterscheidet. Im Grundsatz bleibt aber die Erhaltung der Produktivität und Investitionstätigkeit von Unternehmen ein anerkannter Zweck, um Unternehmen von der Erbschaftsteuer zu verschonen.

Ausgehend vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts bedürfte es demnach nur einer „kleinen“ Reform der Erbschaftsteuer. Die Verschonungsregelung müsste der Höhe nach auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt werden. Der kürzlich im Februar vorgelegte Reformentwurf der Bundesregierung lässt eine solche Korrektur wahrscheinlich erscheinen.

Ob sich das Reformgesetz aber nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens auf die Beschränkung der Verschonungsregelung reduziert, kann noch nicht abgesehen werden. Noch interessanter ist die Frage, anhand welcher Maßstäbe die Grenze zwischen mittleren und großen Unternehmen zu ziehen ist. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung schlägt eine Unternehmenswertgrenze von 20 Mio. Euro pro Erbe vor.

Möglich bleibt jedoch nach wie vor auch eine „große Reform“. In diesem Zusammenhang geisterte während der Verhandlungstage des Bundesverfassungsgerichts immer wieder ein Wert durch Gerichtssaal und Medien: 5 %. Denn nur etwa 5 % der Erbschaften in der Bundesrepublik Deutschland werden derzeit tatsächlich besteuert. Alle übrigen Erbfälle bleiben unversteuert. Unter diesem Gesichtspunkt käme auch eine Neuregelung in Betracht, die größere Bevölkerungskreise erfasst, indem z.B. Freibeträge abgeschmolzen werden. Damit stünde der Gesetzgeber in guter Tradition, zumal die Freibeträge in den letzten Jahren erheblich angehoben wurden (für Ehegatten zuletzt von 307.000,00 Euro auf 500.000,00 Euro).

Bis spätestens Ende Juni 2016 muss der Gesetzgeber tätig werden und ein verfassungskonformes Erbschaftsteuerrecht herstellen. Bis dahin können Unternehmer – soweit der Gesetzgeber nicht eine rückwirkende Neuregelung schafft – noch auf Grundlage des aktuellen Rechts Vermögensübertragungen vornehmen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber dennoch eine rückwirkende Regelung trifft, können Widerrufsklauseln bei Schenkungsverträgen aufgenommen werden, um eine ungünstige Besteuerungslage zu vermeiden.

www.brandi.net

Veröffentlicht von

Sascha Brinkdöpke

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