Interview mit Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Studiengangleiter Wirtschaftsrecht an der FHDW

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt (Foto: FHDW)
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt (Foto: FHDW)

Die Schätzungsmethode basierend auf Zeitreihenvergleichen ist bisher die gängige Praxis für Unternehmen, die Umsätze über Barkassen abrechnen. Dazu zählen insbesondere die Gastronomie und Hotellerie, aber auch Apotheken und Bäckereien. Mit einem Urteil aus 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass Zeitreihenvergleiche nur unter Einschränkungen zulässig sind. Bei der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung werden die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe in Wochen zerlegt.

Für jede Woche wird dann der Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen- Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist.

Im folgenden Interview nimmt Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Studiengangleiter Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule der Wirtschaft in Paderborn (FHDW), eine Bestandsaufnahme zu dem Urteil und dessen praktische Konsequenzen vor:

Was war Anlass für die Klage, die dem Urteil zugrunde liegt?

Anlass für die Klage war ein Betriebsprüfungsfall wie er vielzählig in Deutschland täglich vorkommt. Geprüft wurde ein gastronomischer Betrieb, der eine elektronische Registrierkasse verwendete. Der Betriebsprüfer stellte formale Mängel der Kassenführung fest. Es fehlten in einem Prüfungsjahr die sogenannten Tagessummenendbons oder auch Z-Bons für drei Monate und für ein anderes Prüfungsjahr fehlte das Datum auf diesen Z-Bons, die ansonsten vollständig vorlagen.

Der Betriebsprüfer verwarf die Buchführung und nahm Zuschätzungen mit Hilfe des Zeitreihenvergleichs vor. Das Finanzamt erließ geänderte Steuerbescheide, in dem die Zuschätzungen umgesetzt wurden. Hiergegen wendete sich der Steuerpflichtige. Während er beim Finanzgericht Münster keinen Erfolg hatte, nahm der BFH diesen Fall zum Anlass, um grundsätzliche Fragen zum Zeitreihenvergleich zu klären.

Was steht in dem BFH-Urteil zum Zeitreihenvergleich?

Der BFH billigt den Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode dem Grunde nach. Er verwirft aber im Ergebnis die bisherige Durchführung des Zeitreihenvergleichs seitens der Finanzverwaltung. Zunächst gewährt der BFH dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen den Zeitreihenvergleich. Der Steuerpflichtige hat Anspruch auf Überlassung der Daten, Datenberechnung mithin der Excel-Tabelle und nicht nur eines Ausdrucks. Damit soll sichergestellt werden, dass der Steuerpflichtige nachprüfen kann, mit welchen Daten der Betriebsprüfer gearbeitet hat.

Welche konkreten Auswirkungen hat das Urteil des BFH zum Zeitreihenvergleich?

Der Zeitreihenvergleich in der jetzigen Form ist faktisch tot. Es ist kaum vorstellbar, dass die Finanzverwaltung bereit sein wird, eine Excel-Datei mit den darin enthaltenen Rechenverknüpfungen dem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater zu übergeben. Ferner ist unklar, wie die Finanzverwaltung willkürfrei das Zeitfenster für den Zeitreihenvergleich, also die zehn Wochen die üblicherweise gewählt werden, bestimmen will.

Worin liegt der Unterschied zur bisherigen Praxis?

Um den Zeitreihenvergleich durchzuführen, müsste der Betriebsprüfer diesen für ein gesamtes Jahr erstellen, damit Wareneinkäufe im Jahr und die Auswahl der Wochen nicht zur Verfälschung des Ergebnisses führen. Ein Zeitreihenvergleich für ein ganzes Jahr wird die Ressourcen der Betriebsprüfung nicht hergeben.

Welche alternativen Schätzmethoden gibt es zum Zeitreihenvergleich?

Von der Rechtsprechung einschränkungslos gebilligt sind bisher die Vermögenszuwachsrechnung und die Geldverkehrsrechnung. Bei der ersten Methode wird geprüft, ob sich die Vermögenssituation durch die erzielten deklarierten Gewinne realisiert hat. Die Geldverkehrsrechnung zeigt, ob er Steuerpflichtige von seinem erzielten und deklarierten Gewinn leben kann.

Wie läuft die Umsetzung durch die Finanzverwaltung?

Das ist im Moment völlig unklar. Eine Positionierung der Finanzverwaltung zu dem Urteil des BFH liegt bis jetzt erkennbar nicht vor.

Was müssen Steuerberater beachten?

Steuerberater müssen den Mandanten darauf hinweisen, dass er eine formell ordnungsmäßige Kasse zu führen hat. Dies sollte mindestens mit einem Aktenvermerk für die eigene Akte dokumentiert werden. Darüber hinaus sollte der Steuerberater prüfen, ob der Gewinn ausreicht um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies ist ohne viel Aufwand überschlägig möglich. Ferner sollte es selbstverständlich sein, dass die sogenannten Rohgewinnaufschlagsätze beobachtet und mit der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung abgeglichen werden.

Welche Perspektiven zeichnen sich für die Zukunft ab?

Dreh- und Angelpunkt wird die formell ordnungsgemäße Kassenführung sein. Nur wenn diese vorliegt, ist es für die Finanzverwaltung schwieriger die Schätzungsbefugnis zu erlangen. Wenn dann auch noch der Aufschlagsatz nahe bei oder gar über dem oberen Wert der Richtsatzsammlung liegt, ist es für die Finanzverwaltung nahezu unmöglich zur Schätzungsbefugnis zu gelangen.

www.fhdw.de

Veröffentlicht von

Sascha Brinkdöpke

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