Gutachten zur Wertermittlung stiller Reserven

Durch die Einführung und Entfristung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes in Verbindung mit der Insolvenzordnung gilt, dass bei einer Überschuldung eines Unternehmens in Verbindung mit einer positiven Fortführungsprognose keine Insolvenzantragspflicht besteht; dennoch stellt sich für die Beteiligten die Frage, was passiert, wenn die Fortführungsprognose nicht positiv ausfällt, weil vielleicht bestimmte Vermögenspositionen nicht sachgerecht oder gar falsch bewertet werden.

Oftmals sind diese nicht leicht zu bewertenden Positionen die „stillen Reserven“. Darstellen können sich solche z. B. als (halbfertige) Lagerbestände, Büro- und Geschäftsausstattung oder Maschinen- und Anlagevermögen.

Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind bei der Jahresabschlusserstellung Gutachten von großer Hilfe, die sowohl den Zerschlagungs- als auch den Fortführungswert der stillen Reserven beinhalten.

Bevor möglicherweise überzogene oder unrichtige Bewertungen die Jahresabschlüsse verfälschen und ggf. Haftungstatbestände begründen, kann ein umfassendes Gutachten Sicherheit schaffen. Sowohl für die Inhaber bzw. Geschäftsführer als auch für den beauftragten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist es sicherlich eine gute Entscheidung, einer Überschuldungsprüfung inkl. positiver Fortführungsprognose ein umfassendes externes Gutachten beizufügen.

In der Vergangenheit hat sich auch gezeigt, dass die Kaufpreisfindung bei der Veräußerung eines Unternehmens mit Hilfe eines professionellen Gutachtens einfacher war; dies speziell bei den finanzierenden Banken, da mit einem entsprechenden Gutachten inkl. Zerschlagungs- und Fortführungswerten Zahlenwerke auch direkt belegt werden konnten.

Bei mittelständischen Betrieben dauert die Inventarisierung und Bewertung in der Regel 10 bis 14 Tage. Bei entsprechender Zuarbeit und Vorlage benötigter Unterlagen bzw. Informationen kann ein Gutachten auch schneller fertig gestellt werden.

www.uppenbrink.de

Veröffentlicht von

Sascha Brinkdöpke

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